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7B.23/2006

Bundesgericht · 2006-03-07 · Deutsch CH
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Pfändung von Miteigentumsanteil | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt B.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 07.03.2006 7B.23/2006 Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 07.03.2006 7B.23/2006 Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 07.03.2006 7B.23/2006

Pfändung von Miteigentumsanteil | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 7B.23/2006 /blb Urteil vom 7. März 2006 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Bundesrichter Meyer, Marazzi, Gerichtsschreiber Schett. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn. Gegenstand Pfändung eines Miteigentumsanteils, SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 17. Januar 2006. Die Kammer hat in Erwägung, dass die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn auf die Beschwerde von X.________, welche diese gegen die Pfändung des Miteigentumsanteils des Schuldners Y.________ am Grundstück G.________ GB xxxx eingereicht hatte, mit Beschluss vom 17. Januar 2006 wegen Fristversäumnis nicht eintrat, dass X.________ die Sache mit Eingaben vom 31. Januar und 8. Februar 2006 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat, dass die Beschwerdeführerin ausführt, es treffe zu, dass sie die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde verspätet eingereicht habe und dies damit begründet, sie habe sich keinen Anwalt leisten können, dass die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die Aufsichtsbehörde mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt haben soll (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1), weshalb auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen im Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte stellen können, dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt B.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. März 2006 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: