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7B.239/2000

Bundesgericht · 2000-07-03 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Diessenhofen, Schulstrasse 42, 8253 Diessenhofen, und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

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Lausanne, 23. November 2000

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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7B.239/2000/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

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23. November 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Nordmann,

Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Schett.

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In Sachen

G.________, Beschwerdeführer,

gegen

den Entscheid vom 3. Juli 2000 des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,

betreffend

Pfändung, hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. Oktober 2000 von G.________, welche dieser dem Obergericht des Kantons Thurgau gegen dessen Entscheid vom 3. Juli 2000 mit Bezug auf die Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamts Diessenhofen eingereicht hat,

in Erwägung,

dass im Wesentlichen in der Beschwerde vom 9. Oktober 2000 lediglich ausgeführt wird, der Gerichtspräsident von Diessenhofen habe sich geweigert zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben habe,

dass der Beschwerdeführer weiter ausführt, er werde die Beweise sofort nachsenden,

dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2000 eine ausführliche Beschwerdeergänzung eingereicht hat, welche beim Bundesgericht am 1. November 2000 eingegangen ist,

dass nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung innert der zehntägigen Beschwerdefrist des Art. 19 Abs. 1 SchKG eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift einzureichen ist und eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift nicht mehr berücksichtigt werden kann, selbst wenn sie in der rechtzeitigen Beschwerdeerklärung angekündigt worden ist (BGE 126 III 30 E. 1b),

dass die am 9. Oktober 2000 der Post übergebene Beschwerde keine Begründung enthält und die am 1. November 2000 beim Bundesgericht eingegangene Beschwerdeergänzung klar verspätet ist, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),

e rkannt :

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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Diessenhofen, Schulstrasse 42, 8253 Diessenhofen, und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 23. November 2000

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: