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7B.210/2004

Bundesgericht · 2004-11-08 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 08.11.2004 7B.210/2004 Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 08.11.2004 7B.210/2004 Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 08.11.2004 7B.210/2004

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 7B.210/2004 /bnm Urteil vom 8. November 2004 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bundesrichterin Escher, Präsidentin, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Gerichtsschreiberin Scholl. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel. Gegenstand Pfändungsankündigung, SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 20. September 2004. Die Kammer hat nach Einsicht in das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 20. September 2004, in welchem diese auf die Beschwerde von X.________ gegen eine Pfändungsankündigung nicht eingetreten ist und ihm die Verfahrenskosten auferlegt hat; in die Beschwerde von X.________ vom 15. Oktober 2004; in Erwägung, dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50); dass die vorliegende, kaum verständliche Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf das angefochtene Urteil eingeht, diese Anforderungen nicht erfüllt; dass der Beschwerdeführer sinngemäss wohl die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderungen bestreitet, was aber im Rahmen einer Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung nicht zulässig ist; dass damit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann; dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG) und keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG); erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. November 2004 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: