Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 20.11.2006 7B.200/2006 Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 20.11.2006 7B.200/2006 Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 20.11.2006 7B.200/2006
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 7B.200/2006 /bnm Urteil vom 20. November 2006 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Bundesrichter Meyer, Marazzi, Gerichtsschreiber Levante. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. Gegenstand Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung, SchKG-Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Die Kammer hat nach Einsicht in die Eingabe von X.________ vom 31. Oktober/10. November 2006, mit welcher er Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung führt, in Erwägung, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Präsidenten der Zweiten Zivilabteilung vom 24. Oktober 2006 mitgeteilt worden ist, dass das Bundesgericht aufgrund der Eingaben vom 7. und 9. Oktober 2006 kein Verfahren eröffnen könne, dass der Beschwerdeführer auf diese Korrespondenz Bezug nimmt und in seiner Eingabe vom 31. Oktober/10. November 2006 der oberen Aufsichtsbehörde Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gemäss Art. 19 Abs. 2 SchKG vorwirft, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde den Entscheid in einem Beschwerdeverfahren verweigere oder verzögere, dass auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG), dass das Bundesgericht sich in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche (Art. 36a Abs. 2 OG) ohne Antwort abzulegen, erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. November 2006 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: