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7B.196/2004

Bundesgericht · 2004-10-25 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.10.2004 7B.196/2004 Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 25.10.2004 7B.196/2004 Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 25.10.2004 7B.196/2004

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 7B.196/2004 /rov Urteil vom 25. Oktober 2004 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bundesrichterin Escher, Präsidentin, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Gerichtsschreiberin Scholl. Parteien Z.________, Beschwerdeführer, gegen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. Gegenstand Konkursandrohung, SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 23. September 2004. Die Kammer hat nach Einsicht in den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 23. September 2004, in welchem diese auf eine Beschwerde von Z.________ gegen eine Konkursandrohung wegen fehlender Begründung nicht eingetreten ist; in die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von Z.________ vom 6. Oktober 2004; in Erwägung, dass nach Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift anzugeben ist, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50); dass aus der Eingabe des Beschwerdeführers einzig die Absicht zur Beschwerdeerhebung hervorgeht, er aber nicht darlegt, in welchen Punkten und weshalb er den Entscheid der Aufsichtsbehörde anficht; dass damit die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt sind; dass folglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann; dass das Beschwerdeverfahren - ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit - grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG) ist, und keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG); erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. Oktober 2004 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: