opencaselaw.ch

7B.172/2004

Versteigerung; aufschiebende Wirkung,

Bundesgericht · 2004-09-10 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Höfe und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.172/2004 /rov

Urteil vom 10. September 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Versteigerung; aufschiebende Wirkung,

SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 26. August 2004.

Die Kammer hat nach Einsicht

in die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 26. August 2004, mittels welcher das Gesuch von Z.________, seiner Beschwerde gegen eine Steigerung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen wurde;

in die Beschwerde von Z.________ vom 26. August 2004, welche dem Bundesgericht von diesem gleichentags per Fax zugestellt wurde;

in Erwägung,

dass per Fax beim Bundesgericht nicht gültig Beschwerde erhoben werden kann (BGE 121 II 252 E. 2 - 4 S. 253 ff.);

dass gegen eine Verfügung betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung die Beschwerde nach Art. 19 SchKG an die erkennende Kammer ohnehin nicht zulässig ist (BGE 100 III 11 S. 12; 112 III 90 E. 1 S. 94);

dass angesichts der inzwischen durchgeführten Steigerung das Gesuch, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos ist;

dass das Beschwerdeverfahren - ausser bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG) und sich daher auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos erweist;

dass dementsprechend auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann;

erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Höfe und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2004

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: