Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Juli 2006 (7B.81/2006) | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegnerin (Versicherung V.________), dem Betreibungsamt Zürich 4, Militärstrasse 106, Postfach, 8026 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 10.11.2006 7B.169/2006 Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 10.11.2006 7B.169/2006 Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 10.11.2006 7B.169/2006
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Juli 2006 (7B.81/2006) | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 7B.169/2006 /blb Urteil vom 10. November 2006 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Bundesrichter Meyer, Marazzi, Gerichtsschreiber Schett. Parteien X.________, Gesuchstellerin, gegen Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. Gegenstand Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Juli 2006 (7B.81/2006). Die Kammer hat nach Einsicht in die Eingabe von X.________ vom 9. September 2006, womit diese um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Juli 2006 (7B.81/2006) ersucht hat, in Erwägung, dass die Gesuchstellerin mit Präsidialverfügung vom 21. September 2006 aufgefordert wurde, dem Bundesgericht innert der einmaligen, nicht erstreckbaren Frist bis zum 13. Oktober 2006 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass die Gesuchstellerin die Präsidialverfügung bei der Post nicht abgeholt und den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, dass somit auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten werden kann, dass die Gesuchstellerin kostenpflichtig wird (Art. 156 Abs. 1 OG), dass darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abgelegt würden, erkannt: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegnerin (Versicherung V.________), dem Betreibungsamt Zürich 4, Militärstrasse 106, Postfach, 8026 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. November 2006 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: