Pfändung von Gegenständen/Kompetenzcharakter | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 25.09.2006 7B.138/2006 Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 25.09.2006 7B.138/2006 Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 25.09.2006 7B.138/2006
Pfändung von Gegenständen/Kompetenzcharakter | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 7B.138/2006 /bnm Urteil vom 25. September 2006 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Bundesrichter Meyer, Marazzi, Gerichtsschreiber Levante. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. Gegenstand Pfändung/Kompetenzgegenstand, SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 25. Juli 2006 (ABS 06 108). Die Kammer hat in Erwägung, dass das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, die Beschwerde von X.________ gegen die vom Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, verfügte Pfändung und Verwertung eines Kleinmotorrades mit Entscheid vom 25. Juli 2006 abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte, dass X.________ den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 4. August 2006 (Postaufgabe: 7. August 2006) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat, dass die Unterschrift auf der Beschwerdeschrift fehlt, dass sämtliche Rechtsschriften für das Gericht mit der Unterschrift zu versehen sind (Art. 30 Abs. 1 OG), dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2006 gemäss Art. 30 Abs. 2 OG Frist bis zum 18. August 2006 zur Behebung des Mangels angesetzt worden ist mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe, dass der Beschwerdeführer den Mangel nicht behoben hat und daher auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von Fällen mut- oder böswilliger Beschwerdeführung, in denen Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG), erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. September 2006 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: