Straftaten
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 In Zivil- und Strafsachen können nur patentier-
te Anwälte sowie die Rechtslehrer an schweizerischen
Hochschulen (les professeurs de droit des universités
suisses; i professori di diritto delle Università
svizzere) als Parteivertreter vor Bundesgericht auf-
treten (
Art. 29 Abs. 2 OG
). Der Beschwerdeführer wird
durch lic.iur. Z.________ vertreten. Dieser ist an der
ETH Zürich Lehrbeauftragter für Bauvertragsrecht. Nach
der in der Literatur vertretenen Auffassung erfüllt er
damit die Voraussetzungen für die Vertretungsbefugnis
(
Poudret
, Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, volume I, Bern 1990,
Art. 29 N 3.2
in fine;
Messmer/Imboden
, Die eidgenössischen Rechtsmittel in
Zivilsachen, Zürich 1992, S. 17 FN 28;
Birchmeier
, Bun-
desrechtspflege, Zürich 1950, S. 31 N 6).
Z.________ wurde auf seine Anfrage hin und
gestützt auf diese Literaturmeinungen vom Präsidenten
des Kassationshofes mit Schreiben vom 18. Mai 2000 mit-
geteilt, dass er in seiner Eigenschaft als Lehrbeauf-
tragter für Bauvertragsrecht an der ETH Zürich als Par-
teivertreter in Strafsachen vor Bundesgericht auftreten
könne. An diese Auskunft ist das Bundesgericht nach Treu
und Glauben gebunden, weshalb sich eine weitere Prüfung
im vorliegenden Fall erübrigt.
Einzuräumen ist allerdings, dass sich im Lichte
der Entwicklung der Hochschulen, an denen z.B. eine be-
deutend grössere Anzahl von Lehrbeauftragten als früher
und Dozenten mit einem früher nicht bekannten Status
(Assistenzprofessoren) tätig sind, und der besonderen
beruflichen Anforderungen, die heute an einen Anwalt
gestellt werden (vgl. etwa Art. 12 des Anwaltsgesetzes
[BGFA] vom 23. Juni 2000, BBl 2000 S. 3594), die Frage
stellt, ob die Regelung von
Art. 29 Abs. 2 OG
in Bezug
auf die Vertretungsbefugnis von Rechtslehrern an schwei-
zerischen Hochschulen noch zeitgemäss ist. Der Gesetz-
geber hat diese Frage im Zusammenhang mit der Verab-
schiedung des Anwaltsgesetzes offenbar nicht geprüft
(vgl.
Art. 35 BGFA
und Botschaft 99.027, BBl 1999
6013 ff.). Jedenfalls wäre es im Interesse der Rechts-
sicherheit wünschenswert, wenn der Gesetzgeber deut-
licher zum Ausdruck brächte, wer als Rechtslehrer an
schweizerischen Hochschulen im Sinne der genannten
Bestimmung zu gelten hat.
Lausanne, 9. Januar 2001
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 09.01.2001 6S.681/2000 Tribunal fédéral Cour de droit pénal 09.01.2001 6S.681/2000 Tribunale federale Corte di diritto penale 09.01.2001 6S.681/2000
Straftaten
[AZA 0/6] 6S.681/2000/bue K A S S A T I O N S H O F *************************
9. Januar 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundes- richterin Escher und Gerichtsschreiber Monn. --------- In Sachen X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Z.________, Sennhauserweg 16, Zürich, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Z ü r i c h, betreffend fahrlässige Tötung etc., Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- In Zivil- und Strafsachen können nur patentier- te Anwälte sowie die Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen (les professeurs de droit des universités suisses; i professori di diritto delle Università svizzere) als Parteivertreter vor Bundesgericht auf- treten (Art. 29 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer wird durch lic.iur. Z.________ vertreten. Dieser ist an der ETH Zürich Lehrbeauftragter für Bauvertragsrecht. Nach der in der Literatur vertretenen Auffassung erfüllt er damit die Voraussetzungen für die Vertretungsbefugnis (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, volume I, Bern 1990, Art. 29 N 3.2 in fine; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 17 FN 28; Birchmeier, Bun- desrechtspflege, Zürich 1950, S. 31 N 6). Z.________ wurde auf seine Anfrage hin und gestützt auf diese Literaturmeinungen vom Präsidenten des Kassationshofes mit Schreiben vom 18. Mai 2000 mit- geteilt, dass er in seiner Eigenschaft als Lehrbeauf- tragter für Bauvertragsrecht an der ETH Zürich als Par- teivertreter in Strafsachen vor Bundesgericht auftreten könne. An diese Auskunft ist das Bundesgericht nach Treu und Glauben gebunden, weshalb sich eine weitere Prüfung im vorliegenden Fall erübrigt. Einzuräumen ist allerdings, dass sich im Lichte der Entwicklung der Hochschulen, an denen z.B. eine be- deutend grössere Anzahl von Lehrbeauftragten als früher und Dozenten mit einem früher nicht bekannten Status (Assistenzprofessoren) tätig sind, und der besonderen beruflichen Anforderungen, die heute an einen Anwalt gestellt werden (vgl. etwa Art. 12 des Anwaltsgesetzes [BGFA] vom 23. Juni 2000, BBl 2000 S. 3594), die Frage stellt, ob die Regelung von Art. 29 Abs. 2 OG in Bezug auf die Vertretungsbefugnis von Rechtslehrern an schwei- zerischen Hochschulen noch zeitgemäss ist. Der Gesetz- geber hat diese Frage im Zusammenhang mit der Verab- schiedung des Anwaltsgesetzes offenbar nicht geprüft (vgl. Art. 35 BGFA und Botschaft 99.027, BBl 1999 6013 ff.). Jedenfalls wäre es im Interesse der Rechts- sicherheit wünschenswert, wenn der Gesetzgeber deut- licher zum Ausdruck brächte, wer als Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen im Sinne der genannten Bestimmung zu gelten hat. Lausanne, 9. Januar 2001