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6S.61/2007

Strafverfahren betreffend Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauch,

Bundesgericht · 2007-02-08 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6S.61/2007 /hum

Abschreibungsverfügung vom

8. Februar 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gegenstand

Strafverfahren betreffend Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauch,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,

2. Kammer, vom 4. Dezember 2006.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Schreiben vom 5. Februar 2007 zurückgezogen.

Demnach wird verfügt:

1.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2007

i.A. des Präsidenten des Kassationshofes

Der Gerichtsschreiber: