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6S.328/2000

Bundesgericht · 2000-06-07 · Deutsch CH
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Straftaten

Dispositiv
  1. 1.- Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Vertreter des Beschwerdeführers, Herrn D.________, auferlegt. 3.- Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Herrn D.________, wird eine Ordnungsbusse von Fr. 600.-- auferlegt. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Unter- suchungsrichteramt und dem Obergericht (Anklagekammer) des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. --------- Lausanne, 7. Juni 2000 Im Namen des Kassationshofes des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 07.06.2000 6S.328/2000 Tribunal fédéral Cour de droit pénal 07.06.2000 6S.328/2000 Tribunale federale Corte di diritto penale 07.06.2000 6S.328/2000

Straftaten

{T 0/2} 6S.328/2000/hev K A S S A T I O N S H O F *************************

7. Juni 2000 Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiberin Burkart. --------- In Sachen A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch D.________, gegen Untersuchungsrichteramt des Kantons S o l o t h u r n, B.________, Beschwerdegegner, betreffend Keine-Folge-Verfügung (Sachentziehung), (Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Solothurn, Anklagekammer, vom

12. April 2000), wird im Verfahren nach Art. 36a OG in Erwägung gezogen: 1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen seit der nach kantonalem Recht mass- gebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheides anzu- melden (Art. 272 Abs. 1 BStP) und innert 20 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils zu begründen (Art. 272 Abs. 2 BStP). Entgegen der anderslautenden Behauptung von D.________ wurde der angefochtene Entscheid dem früheren Rechtsvertreter (C.________) am 19. April 2000 zuge- stellt. Dies wird sowohl durch die in den Akten liegende Empfangsbestätigung wie auch durch eine schriftliche Be- stätigung von C.________ vom 26. Mai 2000 eindeutig be- legt. Massgebend für den Fristenlauf ist somit einzig das Datum vom 19. April 2000. Die Nichtigkeitsbeschwerde hätte daher bis spätestens Dienstag, den 2. Mai 2000 an- gemeldet und bis 9. Mai 2000 begründet werden müssen. Die Eingabe von D.________ vom 11. Mai 2000 (Poststem- pel) erweist sich somit sowohl als Beschwerdeanmeldung wie auch als Beschwerdebegründung als verspätet. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit unter Kostenfolgen nicht einzutreten. 2.- Im Übrigen wäre die Nichtigkeitsbeschwerde - selbst bei rechtzeitiger Einreichung - völlig aussichts- los gewesen, weil sie sich in unzulässigen Vorbringen erschöpft. Es liegt somit auf der Hand, dass D.________ den (über 80-jährigen) Beschwerdeführer veranlasst hat, ein bundesgerichtliches Verfahren zu führen, das nur un- nötige Kosten verursachte. Unnötige Kosten hat jedoch zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 156 Abs. 6 OG). Sie sind demzufolge von D.________ zu tragen. 3.- D.________ wird zudem wegen mutwilliger Pro- zessführung und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens mit einer Ordnungsbusse von Fr. 600.-- bestraft (Art. 31 Abs. 2 OG). 4.- Allfällige weitere Eingaben in dieser Sache würden ohne Antwort abgelegt (Art. 36a Abs. 2 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Vertreter des Beschwerdeführers, Herrn D.________, auferlegt. 3.- Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Herrn D.________, wird eine Ordnungsbusse von Fr. 600.-- auferlegt. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Unter- suchungsrichteramt und dem Obergericht (Anklagekammer) des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. --------- Lausanne, 7. Juni 2000 Im Namen des Kassationshofes des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: