opencaselaw.ch

6S.227/2006

Bundesgericht · 2007-06-13 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), Notwehr (Art. 33 StGB), Strafzumessung (Art. 63 und 64 StGB) | Straftaten

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Nichtigkeitsbeschwerde wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Geschworenengericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. Juni 2007 i.A. des Präsidenten des Kassationshofes Der Gerichtsschreiber:

Dispositiv
  1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Geschworenengericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 13.06.2007 6S.227/2006 Tribunal fédéral Cour de droit pénal 13.06.2007 6S.227/2006 Tribunale federale Corte di diritto penale 13.06.2007 6S.227/2006

Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), Notwehr (Art. 33 StGB), Strafzumessung (Art. 63 und 64 StGB) | Straftaten

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6S.227/2006 /MON /hum Abschreibungsverfügung vom 13. Juni 2007 Kassationshof Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Max Birkenmaier, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. Gegenstand Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), Notwehr (Art. 33 StGB), Strafzumessung (Art. 63 und 64 StGB), Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2005. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Schreiben vom 12. Juni 2007 zurückgezogen. Demnach wird verfügt: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Geschworenengericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. Juni 2007 i.A. des Präsidenten des Kassationshofes Der Gerichtsschreiber: