Strafrecht (allgemein)
Dispositiv
- 1.- Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht ein- getreten. 2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht (Aus- schuss) des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. --------- Lausanne, 29. Juni 2001 Im Namen des Kassationshofes des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 29.06.2001 6S.219/2001 Tribunal fédéral Cour de droit pénal 29.06.2001 6S.219/2001 Tribunale federale Corte di diritto penale 29.06.2001 6S.219/2001
Strafrecht (allgemein)
[AZA 0/2] 6S.219/2001/bue K A S S A T I O N S H O F *************************
29. Juni 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundes- richterin Escher und Gerichtsschreiber Borner. --------- In Sachen J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Dr. Suzanne Lehmann, St. Alban-Anlage 67, Basel, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons B a s e l - S t a d t, betreffend Landesverweisung, bedingter Vollzug (Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Appel- lationsgerichtsausschusses des Kantons Basel-Stadt vom
24. Januar 2001), wird im Verfahren nach Art. 36a OG in Verbindung mit Art. 275bis BStP in Erwägung gezogen: 1.- Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte J.________ am 17. April 2000 wegen mehrfachen vollen- deten und versuchten Betrugs und mehrfacher Urkunden- fälschung (Check-Betrug) zu einer bedingten Gefängnis- strafe von acht Monaten und einer unbedingten Landes- verweisung von drei Jahren; gleichzeitig widerrief es den bedingten Vollzug einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und einer Landesverweisung von fünf Jahren, die die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf am 10. November 1997 wegen einfacher Körperverletzung ausgesprochen hatte. Auf Appellation des Verurteilten bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das erst- instanzliche Urteil. J.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.- Ziel der Nichtigkeitsbeschwerde ist es, an- stelle des für den Betroffenen nachteiligen Entscheids einen für ihn günstigeren Entscheid zu erlangen. Der Beschuldigte kann deshalb einen Entscheid nur bezüglich solcher Punkte anfechten, die für ihn ungünstig lauten, die ihn also beschweren. Andernfalls fehlt ein Rechts- schutzinteresse (Wiprächtiger, Prozessieren vor Bundes- gericht, 2. Auflage, N 6.37). Der Beschwerdeführer ficht einzig seine Verur- teilung zu einer Landesverweisung von drei Jahren und deren unbedingten Vollzug an. Den Widerruf des bedingten Vollzugs der Landesverweisung von fünf Jahren, den die Vorinstanz im selben Urteil angeordnet hat, hat der Be- schwerdeführer - zu Recht - nicht angefochten. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die 3-jäh- rige Landesverweisung überhaupt beschwert ist. Werden zwei Landesverweisungen gestützt auf verschiedene Straftaten ausgesprochen, so werden sie nicht nacheinander, sondern gleichzeitig vollzogen (BGE 117 IV 229). Nachdem die Vorinstanz den bedingten Voll- zug der 5-jährigen Landesverweisung widerrufen hat, ist diese Nebenstrafe grundsätzlich vollstreckbar. Die zu- sätzliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Landesverweisung kürzerer Dauer geht - da die beiden Landesverweisungen gleichzeitig zu vollziehen sind - im Vollzug des Widerrufsentscheids vollständig auf. Der erneuten Landesverweisung kommt rechtlich somit keine selbständige Bedeutung zu. Mit anderen Worten könnte weder die teilweise noch die vollständige Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde eine Besserstellung des Be- schwerdeführers bewirken. Bei dieser Sachlage besteht kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit nicht einzutreten. Im Übrigen könnte - nach einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids und einer Bestätigung der Lan- desverweisung von drei Jahren durch die Vorinstanz - die anbegehrte Gewährung des bedingten Vollzugs gar zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers führen, weil die Probezeit der 3-jährigen Landesverweisung allenfalls länger dauern würde als die rechtskräftige Landesver- weisung und der Beschwerdeführer bei einem nicht mehr leichten Rückfall innerhalb der Probezeit zusätzlich zur 5-jährigen Landesverweisung auch die 3-jährige verbüssen müsste, was bei der jetzigen Konstellation nicht möglich ist. Deshalb stünde auch der Grundsatz der reformatio in peius einer teilweisen Gutheissung der Nichtigkeits- beschwerde entgegen. 3.- Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege (Beschwerdeschrift S. 9 Ziff. VI sowie act. 5/6). Da seine Begehren von vorn- herein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzu- weisen (Art. 152 OG). Folglich wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist jedoch seinen finanziellen Verhält- nissen Rechnung zu tragen. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht ein- getreten. 2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht (Aus- schuss) des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. --------- Lausanne, 29. Juni 2001 Im Namen des Kassationshofes des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: