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6P.30/2007

6P.30/2007 Einstellungsbeschluss; Willkür

Bundesgericht · 2007-05-29 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde werden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2007

i.A. des Präsidenten des Kassationshofes

Der Gerichtsschreiber:

Dispositiv
  1. Die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde werden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6P.30/2007

6S.73/2007 /hum

Abschreibungsverfügung vom

29. Mai 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Erik Johner,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,

Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.

Gegenstand

6P.30/2007

Einstellungsbeschluss; Willkür

6S.73/2007

Einstellungsbeschluss (Veruntreuung, eventuell ungetreue Geschäftsbesorgung),

Staatsrechtliche Beschwerde (6P.30/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.73/2007) gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 13. November 2006.

Die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde wurden mit Schreiben vom 15. Mai 2007 zurückgezogen.

Demnach wird verfügt:

1.

Die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde werden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2007

i.A. des Präsidenten des Kassationshofes

Der Gerichtsschreiber: