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6F 6/2012

Bundesgericht · 2012-04-10 · Deutsch CH
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_183/2011 vom 22. September 2011 | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht wies mit Urteil 6B_183/2011 vom 22. September 2011 eine Beschwerde des Gesuchstellers ab, soweit darauf einzutreten war. Mit Eingabe vom 10. März 2012 ersucht dieser um Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Am 9. April 2012 stellt er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen. Die möglichen Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG aufgezählt. Der Gesuchsteller vermag keinen dieser Gründe zu nennen. Er macht z.B. geltend, das Strafverfahren sei Ergebnis einer Verschwörung durch die Strafverfolgungsbehörden und Mitarbeiter der medizinischen Fakultät der Universität Genf, weil er seit über zwanzig Jahren daran gehindert werde, als Arzt zu arbeiten. Er vertritt damit und auch in den übrigen Vorbringen ausschliesslich eine andere Auffassung als das Bundesgericht im angeblich revisionsbedürftigen Urteil. Eine abweichende Meinung über tatsächliche oder rechtliche Fragen stellt indessen keinen Revisionsgrund dar. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 10.04.2012 6F 6/2012 (6F_6/2012) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 10.04.2012 6F 6/2012 (6F_6/2012) Tribunale federale I Corte di diritto penale 10.04.2012 6F 6/2012 (6F_6/2012)

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_183/2011 vom 22. September 2011 | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6F_6/2012 Urteil vom 10. April 2012 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Bundesrichter Schneider, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Gerichtsschreiberin Koch. Verfahrensbeteiligte X.________, Gesuchsteller, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, Gesuchsgegnerin. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_183/2011 vom 22. September 2011. Erwägungen: 1. Das Bundesgericht wies mit Urteil 6B_183/2011 vom 22. September 2011 eine Beschwerde des Gesuchstellers ab, soweit darauf einzutreten war. Mit Eingabe vom 10. März 2012 ersucht dieser um Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Am 9. April 2012 stellt er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen. Die möglichen Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG aufgezählt. Der Gesuchsteller vermag keinen dieser Gründe zu nennen. Er macht z.B. geltend, das Strafverfahren sei Ergebnis einer Verschwörung durch die Strafverfolgungsbehörden und Mitarbeiter der medizinischen Fakultät der Universität Genf, weil er seit über zwanzig Jahren daran gehindert werde, als Arzt zu arbeiten. Er vertritt damit und auch in den übrigen Vorbringen ausschliesslich eine andere Auffassung als das Bundesgericht im angeblich revisionsbedürftigen Urteil. Eine abweichende Meinung über tatsächliche oder rechtliche Fragen stellt indessen keinen Revisionsgrund dar. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos. 2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. April 2012 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Die Gerichtsschreiberin: Koch