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6F_5/2015

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_1133/2014 vom 5. Februar 2015.

Bundesgericht · 2015-05-19 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Gesuchstellerin wurde mit Verfügung vom 11. März 2015 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 26. März 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Sie holte die Verfügung auf der Post nicht ab. Da sie damit rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt. Überdies wurde sie der Gesuchstellerin auch noch mit A-Post zugestellt. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 31. März 2015 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 27. April 2015 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese Verfügung holte die Gesuchstellerin auf der Post nicht ab, worauf sie ihr mit A-Post zugestellt wurde. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf das Revisionsgesuch ist androhungsgemäss nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_5/2015

Urteil vom 19. Mai 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_1133/2014 vom 5. Februar 2015.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Gesuchstellerin wurde mit Verfügung vom 11. März 2015 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 26. März 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Sie holte die Verfügung auf der Post nicht ab. Da sie damit rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt. Überdies wurde sie der Gesuchstellerin auch noch mit A-Post zugestellt. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 31. März 2015 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 27. April 2015 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese Verfügung holte die Gesuchstellerin auf der Post nicht ab, worauf sie ihr mit A-Post zugestellt wurde. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf das Revisionsgesuch ist androhungsgemäss nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn