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6F_4/2026

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Februar 2026 (6B_984/2025),

Bundesgericht · 2026-05-27 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

Mit Strafbefehl vom 22. April 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg A.________ wegen Übertretung des kantonalen Reklamegesetzes (RekG/FR, Reklamegesetz; SGF 941.2) zu Fr. 300.-- Busse. Sie warf ihm vor, er habe am 4. November 2021 in U.________ und V.________ ohne erforderliche Bewilligung Plakate an Strassenkandelabern angebracht.

Die gegen die Verurteilung erhobenen Rechtsmittel wiesen die kantonalen Behörden ab. Am 18. Februar 2026 wies auch das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_984/2025).

B.

A.________ stellt ein Gesuch um "ausserordentliche Revision" und beantragt, das Urteil des Bundesgerichts 6B_984/2025 vom 18. Februar 2026 sei aufzuheben, die Sache sei neu zu beurteilen und er sei freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil zusätzlich zu begründen, insbesondere auf seine EMRK-Konformität.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Entscheide des Bundesgerichts unterliegen der Revision, wenn einer der in Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Tatbestände vorliegt. Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann insbesondere verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind oder, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. c und d BGG). Auf einem Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG beruht eine Feststellung, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass das Bundesgericht eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig (nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen hat. Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3). Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG kann zudem nur angerufen werden, wenn die unberücksichtigten Tatsachen als erheblich zu bezeichnen sind. Davon ist auszugehen, wenn deren Berücksichtigung zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen (BGE 122 II 17 E. 3). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (zum Ganzen: Urteil 6F_24/2025 vom 23. September 2025 E. 1.1 f. mit Hinweisen).

E. 1.2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe wesentliche Akten offensichtlich übersehen (Art. 121 lit. d BGG). Er erblickt dies, soweit erkennbar, darin, dass das Bundesgericht einmal angenommen habe, der Gesuchsteller habe mit Bezug auf das Anbringen von Abstimmungsmaterial wissentlich gehandelt (dort E. 3.4). An anderer Stelle habe es in konträrer Weise hierzu erwähnt, der Gesuchsteller habe unwissentlich gehandelt und der Übertretungsstraftatbestand sei genügend bestimmt (dort E. 3.6.2).

Ob der Einwand zutrifft, kann offen bleiben. Der Gesuchsteller zeigt mit seiner Rüge nicht ansatzweise auf, dass das Bundesgericht wesentliche Akten resp. Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt hätte. Er scheint vielmehr eine unrichtige oder widersprüchliche Rechtsanwendung zu rügen. Dabei verkennt er, dass d ie Revision nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts dient. Diese kannebenso wenig zum Gegenstand einer Revision gemacht werden wie eine angeblich falsche Würdigung von Beweisen (oben E. 1.1 und statt vieler: Urteil 5F_11/2026 vom 16. April 2026 E. 3 mit Hinweisen).

Vor diesem Hintergrund ist auch seine Rüge, wonach das Bundesgericht ein Rechtsbegehren bei der Beschwerdebegründung an das Kantonsgericht übersehen habe, einer Revision nicht zugänglich. Denn der Gesuchsteller rügt auch damit eine "fehlende Auseinandersetzung mit der Berufungsbegründung vom 7. Oktober 2024". Der Übertretungstatbestand, weswegen er schuldig gesprochen wurde, soll nie Streitgegenstand gewesen sein.

E. 1.2.2 Auch, soweit der Gesuchsteller im weiteren die "Nichtbeurteilung eines Rechtsbegehrens" rügt, resp. einen Revisionsgrund nach Art. 121 lit. c BGG anruft, beanstandet er - wie sich aus der Begründung ergibt - die Rechtsanwendung durch das Bundesgericht oder gar diejenige durch das Kantonsgericht. Darauf ist nicht einzugehen. Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. Urteil 5F_11/2026 vom 16. April 2026 E. 3 mit Hinweisen).

Gleiches gilt schliesslich, wenn der Gesuchsteller geltend macht, das Bundesgericht hätte die Verurteilung zusätzlich auf ihre Konformität mit der EMRK überprüfen müssen. Auch damit rügt der Gesuchsteller die unrichtige Rechtsanwendung.

E. 2 Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_4/2026

Urteil vom 27. Mai 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichter Guidon,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,

Gesuchsgegnerin,

Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, Augustinergasse 3, 1701 Freiburg.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Februar 2026 (6B_984/2025),

Sachverhalt:

A.

Mit Strafbefehl vom 22. April 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg A.________ wegen Übertretung des kantonalen Reklamegesetzes (RekG/FR, Reklamegesetz; SGF 941.2) zu Fr. 300.-- Busse. Sie warf ihm vor, er habe am 4. November 2021 in U.________ und V.________ ohne erforderliche Bewilligung Plakate an Strassenkandelabern angebracht.

Die gegen die Verurteilung erhobenen Rechtsmittel wiesen die kantonalen Behörden ab. Am 18. Februar 2026 wies auch das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_984/2025).

B.

A.________ stellt ein Gesuch um "ausserordentliche Revision" und beantragt, das Urteil des Bundesgerichts 6B_984/2025 vom 18. Februar 2026 sei aufzuheben, die Sache sei neu zu beurteilen und er sei freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil zusätzlich zu begründen, insbesondere auf seine EMRK-Konformität.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide des Bundesgerichts unterliegen der Revision, wenn einer der in Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Tatbestände vorliegt. Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann insbesondere verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind oder, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. c und d BGG). Auf einem Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG beruht eine Feststellung, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass das Bundesgericht eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig (nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen hat. Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3). Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG kann zudem nur angerufen werden, wenn die unberücksichtigten Tatsachen als erheblich zu bezeichnen sind. Davon ist auszugehen, wenn deren Berücksichtigung zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen (BGE 122 II 17 E. 3). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (zum Ganzen: Urteil 6F_24/2025 vom 23. September 2025 E. 1.1 f. mit Hinweisen).

1.2.

1.2.1. Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe wesentliche Akten offensichtlich übersehen (Art. 121 lit. d BGG). Er erblickt dies, soweit erkennbar, darin, dass das Bundesgericht einmal angenommen habe, der Gesuchsteller habe mit Bezug auf das Anbringen von Abstimmungsmaterial wissentlich gehandelt (dort E. 3.4). An anderer Stelle habe es in konträrer Weise hierzu erwähnt, der Gesuchsteller habe unwissentlich gehandelt und der Übertretungsstraftatbestand sei genügend bestimmt (dort E. 3.6.2).

Ob der Einwand zutrifft, kann offen bleiben. Der Gesuchsteller zeigt mit seiner Rüge nicht ansatzweise auf, dass das Bundesgericht wesentliche Akten resp. Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt hätte. Er scheint vielmehr eine unrichtige oder widersprüchliche Rechtsanwendung zu rügen. Dabei verkennt er, dass d ie Revision nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts dient. Diese kannebenso wenig zum Gegenstand einer Revision gemacht werden wie eine angeblich falsche Würdigung von Beweisen (oben E. 1.1 und statt vieler: Urteil 5F_11/2026 vom 16. April 2026 E. 3 mit Hinweisen).

Vor diesem Hintergrund ist auch seine Rüge, wonach das Bundesgericht ein Rechtsbegehren bei der Beschwerdebegründung an das Kantonsgericht übersehen habe, einer Revision nicht zugänglich. Denn der Gesuchsteller rügt auch damit eine "fehlende Auseinandersetzung mit der Berufungsbegründung vom 7. Oktober 2024". Der Übertretungstatbestand, weswegen er schuldig gesprochen wurde, soll nie Streitgegenstand gewesen sein.

1.2.2. Auch, soweit der Gesuchsteller im weiteren die "Nichtbeurteilung eines Rechtsbegehrens" rügt, resp. einen Revisionsgrund nach Art. 121 lit. c BGG anruft, beanstandet er - wie sich aus der Begründung ergibt - die Rechtsanwendung durch das Bundesgericht oder gar diejenige durch das Kantonsgericht. Darauf ist nicht einzugehen. Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. Urteil 5F_11/2026 vom 16. April 2026 E. 3 mit Hinweisen).

Gleiches gilt schliesslich, wenn der Gesuchsteller geltend macht, das Bundesgericht hätte die Verurteilung zusätzlich auf ihre Konformität mit der EMRK überprüfen müssen. Auch damit rügt der Gesuchsteller die unrichtige Rechtsanwendung.

2.

Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Der Gerichtsschreiber: Matt