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6F 4/2016

Bundesgericht · 2016-08-16 · Deutsch CH
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Revision des Urteil 6B_840/2016 vom 27. Juli 2016 | Strafprozess

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_840/2016 vom 27. Juli 2016 auf eine Beschwerde nicht ein. Der Gesuchsteller reicht ein Revisionsgesuch verbunden mit einer "DA-Beschwerde" ein. Er verlangt "die Revision gemäss Art. 410 ff." und macht "Verstösse gegen Art. 10, Art. 11 und insbesondere gegen Art. 26 der Verfassung" sowie eine Verletzung von Art. 97 BGG " geltend. Das Urteil 6B_840/2016 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Gesuchsteller macht geltend, der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid enthalte keine eingehende Begründung.

E. 2 Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. Hingegen kann die Revision des Urteils verlangt werden, wenn einer der gesetzlichen Revisionsgründe ( Art. 121-123 BGG ) geltend gemacht wird, was in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) genügenden Weise zu erfolgen hat. Dass und inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid 6B_840/2016 an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 121-123 BGG leiden sollte, lässt sich dem Revisionsgesuch nicht entnehmen. Der Gesuchsteller bemängelt die rechtliche Behandlung seiner Beschwerde. Dies ist im Rahmen eines Revisionsverfahrens unzulässig. Auf das untaugliche Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die mit dem Revisionsgesuch verbundene "DA-Beschwerde" (Dienstaufsichtsbeschwerde) gegen den im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_840/2016 zuständigen Einzelrichter ändert hieran nichts. Das BGG sieht ein solches Rechtsmittel nicht vor (so schon Urteil 8F_4/2016 vom 11. März 2016: siehe auch Urteil 4F_1/2016 vom 29. März 2016).

E. 3 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 16.08.2016 6F 4/2016 (6F_4/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 16.08.2016 6F 4/2016 (6F_4/2016) Tribunale federale I Corte di diritto penale 16.08.2016 6F 4/2016 (6F_4/2016)

Revision des Urteil 6B_840/2016 vom 27. Juli 2016 | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6F_4/2016 Urteil vom 16. August 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Bundesrichter Oberholzer, Bundesrichterin Jametti, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Gesuchsteller, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Gesuchsgegnerin, Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. Gegenstand Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_840/2016 (Verfügung BK 16 292) vom 27. Juli 2016. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_840/2016 vom 27. Juli 2016 auf eine Beschwerde nicht ein. Der Gesuchsteller reicht ein Revisionsgesuch verbunden mit einer "DA-Beschwerde" ein. Er verlangt "die Revision gemäss Art. 410 ff." und macht "Verstösse gegen Art. 10, Art. 11 und insbesondere gegen Art. 26 der Verfassung" sowie eine Verletzung von Art. 97 BGG " geltend. Das Urteil 6B_840/2016 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Gesuchsteller macht geltend, der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid enthalte keine eingehende Begründung. 2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. Hingegen kann die Revision des Urteils verlangt werden, wenn einer der gesetzlichen Revisionsgründe ( Art. 121-123 BGG ) geltend gemacht wird, was in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) genügenden Weise zu erfolgen hat. Dass und inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid 6B_840/2016 an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 121-123 BGG leiden sollte, lässt sich dem Revisionsgesuch nicht entnehmen. Der Gesuchsteller bemängelt die rechtliche Behandlung seiner Beschwerde. Dies ist im Rahmen eines Revisionsverfahrens unzulässig. Auf das untaugliche Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die mit dem Revisionsgesuch verbundene "DA-Beschwerde" (Dienstaufsichtsbeschwerde) gegen den im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_840/2016 zuständigen Einzelrichter ändert hieran nichts. Das BGG sieht ein solches Rechtsmittel nicht vor (so schon Urteil 8F_4/2016 vom 11. März 2016: siehe auch Urteil 4F_1/2016 vom 29. März 2016). 3. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. August 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill