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6F 4/2008

Bundesgericht · 2008-05-20 · Deutsch CH
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Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 5. März 2008 (6B_121/2008) | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller reicht gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2008 (Verfahren 6B_121/2008) ein Revisionsgesuch ein. Die Revision bundesgerichtlicher Entscheide ist nur aus den in Art. 121 - 123 BGG genannten Gründen möglich. In der Begründung des Revisionsgesuchs ist anzugeben, inwiefern mit dem angefochtenen bundesgerichtlichen Urteil welcher Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Gesuchsteller legt nicht dar, auf welchen Revisionsgrund er sich beziehen will. Er beschränkt sich auf eine Kritik an den rechtlichen Überlegungen des Bundesgerichts, die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegen, und wiederholt seine bereits im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen. Damit ist er nicht zu hören. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

E. 3 Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne förmliche Erledigung zu den Akten gelegt.

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 20.05.2008 6F 4/2008 (6F_4/2008) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 20.05.2008 6F 4/2008 (6F_4/2008) Tribunale federale Corte di diritto penale 20.05.2008 6F 4/2008 (6F_4/2008)

Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 5. März 2008 (6B_121/2008) | Strafrecht (allgemein)

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6F_4/2008/bri Urteil vom 20. Mai 2008 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Bundesrichter Ferrari, Mathys, Gerichtsschreiber Willisegger. Parteien X.________, Gesuchsteller, gegen Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, Gesuchsgegner. Gegenstand Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 5. März 2008 (6B_121/2008). Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Der Gesuchsteller reicht gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2008 (Verfahren 6B_121/2008) ein Revisionsgesuch ein. Die Revision bundesgerichtlicher Entscheide ist nur aus den in Art. 121 - 123 BGG genannten Gründen möglich. In der Begründung des Revisionsgesuchs ist anzugeben, inwiefern mit dem angefochtenen bundesgerichtlichen Urteil welcher Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Gesuchsteller legt nicht dar, auf welchen Revisionsgrund er sich beziehen will. Er beschränkt sich auf eine Kritik an den rechtlichen Überlegungen des Bundesgerichts, die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegen, und wiederholt seine bereits im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen. Damit ist er nicht zu hören. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 3. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne förmliche Erledigung zu den Akten gelegt. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Mai 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Schneider Willisegger