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6F_3/2013

Gesuch um Revision oder Erläuterung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. März 2013 (6B_156/2013).

Bundesgericht · 2013-04-23 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht trat am 18. März 2013 auf eine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein (6B_156/2013). Der Gesuchsteller stellt ein Gesuch um Revision oder Erläuterung.

Das Bundesgericht führte aus, zur Frage, ob es sich bei der weiss umrandeten Fläche um ein Parkfeld handelt, äussere sich der Gesuchsteller nicht (S. 2 unten). Diese Feststellung ist nach Auffassung des Gesuchstellers durch eine Stelle aus dem damals angefochtenen Urteil des Obergerichts "widerlegt" (Beschwerde S. 1). Mit einem Zitat aus dem angefochtenen Urteil lässt sich indessen nicht nachweisen, dass eine Beschwerde ans Bundesgericht hinreichend begründet gewesen wäre. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers stellen keine tauglichen Rügen dar, da sie die Beurteilung des Falles und das Verhalten einer kantonalen Richterin betreffen. Das Revisions- bzw. Erläuterungsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Das Revisions- bzw. Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_3/2013

Urteil vom 23. April 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Gesuch um Revision oder Erläuterung des Urteils

des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. März 2013 (6B_156/2013).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesgericht trat am 18. März 2013 auf eine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein (6B_156/2013). Der Gesuchsteller stellt ein Gesuch um Revision oder Erläuterung.

Das Bundesgericht führte aus, zur Frage, ob es sich bei der weiss umrandeten Fläche um ein Parkfeld handelt, äussere sich der Gesuchsteller nicht (S. 2 unten). Diese Feststellung ist nach Auffassung des Gesuchstellers durch eine Stelle aus dem damals angefochtenen Urteil des Obergerichts "widerlegt" (Beschwerde S. 1). Mit einem Zitat aus dem angefochtenen Urteil lässt sich indessen nicht nachweisen, dass eine Beschwerde ans Bundesgericht hinreichend begründet gewesen wäre. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers stellen keine tauglichen Rügen dar, da sie die Beurteilung des Falles und das Verhalten einer kantonalen Richterin betreffen. Das Revisions- bzw. Erläuterungsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisions- bzw. Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn