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6F_39/2020

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. November 2020 (6B_1261/2020).

Bundesgericht · 2020-12-16 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht trat am 4. November 2020 auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin (und damaligen Beschwerdeführerin) gegen einen Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts aus formellen Gründen nicht ein.

Die Gesuchstellerin gelangt mit mehreren Eingaben an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 4. November 2020.

E. 2 Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Die Gesuchstellerin vermag keinen dieser Gründe geltend zu machen. Dass sie mit dem bundesgerichtlichen Entscheid nicht einverstanden ist, stellt keinen Revisionsgrund dar. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.

E. 3 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

E. 4 Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere unzulässige Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_39/2020

Urteil vom 16. Dezember 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti

Bundesrichterin Koch

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Bundesanwaltschaft,

Guisanplatz 1, 3003 Bern,

Gesuchsgegnerin,

Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. November 2020

(6B_1261/2020).

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht trat am 4. November 2020 auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin (und damaligen Beschwerdeführerin) gegen einen Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts aus formellen Gründen nicht ein.

Die Gesuchstellerin gelangt mit mehreren Eingaben an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 4. November 2020.

2.

Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Die Gesuchstellerin vermag keinen dieser Gründe geltend zu machen. Dass sie mit dem bundesgerichtlichen Entscheid nicht einverstanden ist, stellt keinen Revisionsgrund dar. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.

3.

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

4.

Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere unzulässige Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill