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6F 38/2018

Bundesgericht · 2018-11-23 · Deutsch CH
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Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. September 2017 (6B_330/2017 und 6B_296/2017) | Strafprozess

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht wies eine gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2016 gerichtete Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 28. September 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_296/2017 und 6B_330/2017). Die damalige Beschwerdeführerin und heutige Gesuchstellerin wendet sich am 12. November 2018 mit einer als "Beschwerde [...] wegen Verfahrensmängel" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht.

E. 2 Eine Beschwerde gegen bundesgerichtliche Urteile gibt es nicht. Die Eingabe kann nur als Revisionsgesuch entgegengenommen werden.

E. 3 Es kann offen bleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 124 BGG).

E. 4 Die Gesuchstellerin gelangt wegen angeblicher Verfahrensmängel an das Bundesgericht. Indessen bringt sie in ihrer Eingabe nur zum Ausdruck, dass sie mit dem bundesgerichtlichen Urteil nicht einverstanden ist. Solche Ausführungen sind in einem Revisionsgesuch unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten.

E. 5 Ausnahmsweise kann auf Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 23.11.2018 6F 38/2018 (6F_38/2018) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 23.11.2018 6F 38/2018 (6F_38/2018) Tribunale federale I Corte di diritto penale 23.11.2018 6F 38/2018 (6F_38/2018)

Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. September 2017 (6B_330/2017 und 6B_296/2017) | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6F_38/2018 Urteil vom 23. November 2018 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Jametti, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Gesuchstellerin, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, Gesuchsgegnerin, Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1. Gegenstand Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. September 2017 (6B_296/2017 und 6B_330/2017). Erwägungen: 1. Das Bundesgericht wies eine gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2016 gerichtete Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 28. September 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_296/2017 und 6B_330/2017). Die damalige Beschwerdeführerin und heutige Gesuchstellerin wendet sich am 12. November 2018 mit einer als "Beschwerde [...] wegen Verfahrensmängel" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht. 2. Eine Beschwerde gegen bundesgerichtliche Urteile gibt es nicht. Die Eingabe kann nur als Revisionsgesuch entgegengenommen werden. 3. Es kann offen bleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 124 BGG). 4. Die Gesuchstellerin gelangt wegen angeblicher Verfahrensmängel an das Bundesgericht. Indessen bringt sie in ihrer Eingabe nur zum Ausdruck, dass sie mit dem bundesgerichtlichen Urteil nicht einverstanden ist. Solche Ausführungen sind in einem Revisionsgesuch unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. 5. Ausnahmsweise kann auf Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. November 2018 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill