opencaselaw.ch

6F_2/2015

Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_1179/2014 vom 5. Januar 2015

Bundesgericht · 2015-03-24 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_1179/2014 vom 5. Januar 2015 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie nicht hinreichend begründet war. Der Gesuchsteller ersucht um Revision dieses Urteils.

Die Revisionsgründe sind in den Art. 120, 121 und 122 BGG abschliessend genannt. Der Gesuchsteller stützt sich auf keinen dieser Gründe. Die Rüge, das Bundesgericht habe rechtswidriges Handeln gutgeheissen (act. 1), betrifft die rechtlichen Überlegungen im angeblich revisionsbedürftigen Urteil, die im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden können. Auch die vom Gesuchsteller aufgezählten Verletzungen der EMRK und ein Verstoss gegen Treu und Glauben (act. 6) führen nicht zur Revision eines bundesgerichtlichen Urteils. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_2/2015

Urteil vom 24. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Gesuchsgegnerin,

Anklagekammer des Kantons St. Gallen,

Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Revision,

Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_1179/2014 vom 5. Januar 2015,

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_1179/2014 vom 5. Januar 2015 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie nicht hinreichend begründet war. Der Gesuchsteller ersucht um Revision dieses Urteils.

Die Revisionsgründe sind in den Art. 120, 121 und 122 BGG abschliessend genannt. Der Gesuchsteller stützt sich auf keinen dieser Gründe. Die Rüge, das Bundesgericht habe rechtswidriges Handeln gutgeheissen (act. 1), betrifft die rechtlichen Überlegungen im angeblich revisionsbedürftigen Urteil, die im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden können. Auch die vom Gesuchsteller aufgezählten Verletzungen der EMRK und ein Verstoss gegen Treu und Glauben (act. 6) führen nicht zur Revision eines bundesgerichtlichen Urteils. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn