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6F 2/2014

Bundesgericht · 2014-02-11 · Deutsch CH
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Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2013 | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Urteil 6B_1078/2013 vom 18. Dezember 2013 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin nicht ein, weil sie keine taugliche Begründung enthielt. Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 ersucht die Gesuchstellerin um Revision, da das Urteil vom 18. Dezember 2013 "nichtig und irrelevant" sei. Eine angeblich falsche Rechtsanwendung zählt indessen nicht zu den in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründen. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Gesuchstellerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Gesuchsgegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 11.02.2014 6F 2/2014 (6F_2/2014) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 11.02.2014 6F 2/2014 (6F_2/2014) Tribunale federale Corte di diritto penale 11.02.2014 6F 2/2014 (6F_2/2014)

Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2013 | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6F_2/2014 Urteil vom 11. Februar 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Bundesrichter Denys, Oberholzer, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Gesuchstellerin, gegen 1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

2. Y.________, Gesuchsgegnerinnen. Gegenstand Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2013. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Urteil 6B_1078/2013 vom 18. Dezember 2013 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin nicht ein, weil sie keine taugliche Begründung enthielt. Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 ersucht die Gesuchstellerin um Revision, da das Urteil vom 18. Dezember 2013 "nichtig und irrelevant" sei. Eine angeblich falsche Rechtsanwendung zählt indessen nicht zu den in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründen. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Gesuchstellerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Gesuchsgegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Februar 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Der Gerichtsschreiber: Monn