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6F_27/2015

Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_775/2015 vom 19. August 2015.

Bundesgericht · 2015-09-18 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_775/2015 vom 19. August 2015 auf eine Beschwerde nicht ein. Der damalige Beschwerdeführer wendet sich mit einer als "Rekurs" bezeichneten Eingabe ans Bundesgericht.

Einen "Rekurs" gegen bundesgerichtliche Urteile gibt es nicht. Die Eingabe kann nur als Revisionsgesuch entgegengenommen werden. Der Gesuchsteller macht zwar ausdrücklich keinen Revisionsgrund geltend. Immerhin rügt er, der Einzelrichter, der das Urteil 6B_775/2015 gefällt hat, sei befangen gewesen (Gesuch S. 2). Damit bezieht er sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG . Indessen ist nicht zu sehen, aus welchem Grund der Einzelrichter befangen gewesen sein sollte. Insbesondere stellt die Mitwirkung an einem früheren Urteil für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (Art. 34 Abs. 2 BGG). Die übrigen Ausführungen der Eingabe sind unzulässig. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 2 Da der Gesuchsteller seine Eingabe nicht ausdrücklich als Revisionsgesuch bezeichnet hat, kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_27/2015

Urteil vom 18. September 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Gesuchsgegnerin,

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand

Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_775/2015 vom 19. August 2015.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_775/2015 vom 19. August 2015 auf eine Beschwerde nicht ein. Der damalige Beschwerdeführer wendet sich mit einer als "Rekurs" bezeichneten Eingabe ans Bundesgericht.

Einen "Rekurs" gegen bundesgerichtliche Urteile gibt es nicht. Die Eingabe kann nur als Revisionsgesuch entgegengenommen werden. Der Gesuchsteller macht zwar ausdrücklich keinen Revisionsgrund geltend. Immerhin rügt er, der Einzelrichter, der das Urteil 6B_775/2015 gefällt hat, sei befangen gewesen (Gesuch S. 2). Damit bezieht er sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG . Indessen ist nicht zu sehen, aus welchem Grund der Einzelrichter befangen gewesen sein sollte. Insbesondere stellt die Mitwirkung an einem früheren Urteil für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (Art. 34 Abs. 2 BGG). Die übrigen Ausführungen der Eingabe sind unzulässig. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Da der Gesuchsteller seine Eingabe nicht ausdrücklich als Revisionsgesuch bezeichnet hat, kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn