opencaselaw.ch

6F_23/2026

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Juni 2026 (6B_87/2026),

Bundesgericht · 2026-08-27 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ am 14. November 2025 wegen Gefährdung des Lebens, versuchter einfacher Körperverletzung und Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten (unter Einrechnung der Untersuchungshaft) bei einer Probezeit von 2 Jahren und verwies ihn für die Dauer von 5 Jahren des Landes. Mit Urteil 6B_87/2026 vom 24. Juni 2026 wies das Bundesgericht die von A.________erhobene Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit der Beschwerdeabweisung (soweit Eintreten) wurde das Urteil des Appellationsgerichts vom 14. November 2025 rechtskräftig.

A.________ wendet sich am 17. August 2026 mit einem Revisionsbegehren an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2026 vom 24. Juni 2026 sei gestützt auf Art. 121 lit. d BGG insoweit in Revision zu ziehen, als das festgestellte Versehen die Beurteilung der Landesverweisung und die damit zusammenhängenden Rechtsfolgen betreffe. Das bundesgerichtliche Verfahren sei unter Zugrundelegung des tatsächlichen Inhalts des Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 14. November 2025 wieder aufzunehmen und über die davon betroffenen Rechtsfolgen, insbesondere die Landesverweisung, sei neu zu entscheiden. Eventualiter sei die Sache unter Berücksichtigung des tatsächlichen Inhalts des vorinstanzlichen Urteils zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens 6B_87/2026 seien entsprechend dem Ausgang des Revisionsverfahrens neu zu regeln.

E. 2 Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Gericht kann auf ein eigenes Urteil zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat, das heisst solche, die zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätten führen müssen, wären sie berücksichtigt worden (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_32/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 3; 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.5 mit Hinweisen).

E. 3 Wohl wurde in E. 1 des Urteils 6B_87/2026 vom 24. Juni 2026 im Rahmen der Schilderung der Prozessgeschichte festgehalten, das Appellationsgericht habe die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet, obschon das Gericht darauf verzichtet hatte. Allerdings handelt es sich bei diesem Versehen nicht um eine "erhebliche" Tatsache im Sinne des angerufenen Revisionstatbestandes, bildete doch der Verzicht auf die Ausschreibung im SIS gar nicht Gegenstand der damaligen Beschwerde des Gesuchstellers. Entsprechend lässt das erwähnte Versehen das Dispositiv des revisionsbetroffenen Urteils unberührt und bezieht sich damit auch das Revisionsgesuch nicht auf eine Tatsache, die für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung war. Inwiefern vorliegend ein anderer Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG infrage kommen könnte, ist sodann weder dargetan noch ersichtlich. Im Lichte der Vorbringen des Gesuchstellers bleibt abschliessend anzumerken, dass die Revision nicht dazu dient, im ursprünglichen Verfahren versäumte Rügen nachträglich im Revisionsverfahren einzubringen (vgl. Urteil 8F_4/2023 vom 5. September 2023 E.4.1).

E. 4 Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Gesuchstellers ausdrücklich äussern müsste, ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens an sich dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Da dem Bundesgericht ein (allerdings nicht entscheid-erhebliches) Versehen unterlaufen ist, rechtfertigt es sich, von einer Kostenauflage abzusehen. Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Gesuche um vorsorglichen Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung und um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_23/2026

Urteil vom 27. August 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, Präsident,

Bundesrichter Kradolfer,

Bundesrichter Guidon,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Gesuchsgegnerin,

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Juni 2026 (6B_87/2026),

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ am 14. November 2025 wegen Gefährdung des Lebens, versuchter einfacher Körperverletzung und Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten (unter Einrechnung der Untersuchungshaft) bei einer Probezeit von 2 Jahren und verwies ihn für die Dauer von 5 Jahren des Landes. Mit Urteil 6B_87/2026 vom 24. Juni 2026 wies das Bundesgericht die von A.________erhobene Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit der Beschwerdeabweisung (soweit Eintreten) wurde das Urteil des Appellationsgerichts vom 14. November 2025 rechtskräftig.

A.________ wendet sich am 17. August 2026 mit einem Revisionsbegehren an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2026 vom 24. Juni 2026 sei gestützt auf Art. 121 lit. d BGG insoweit in Revision zu ziehen, als das festgestellte Versehen die Beurteilung der Landesverweisung und die damit zusammenhängenden Rechtsfolgen betreffe. Das bundesgerichtliche Verfahren sei unter Zugrundelegung des tatsächlichen Inhalts des Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 14. November 2025 wieder aufzunehmen und über die davon betroffenen Rechtsfolgen, insbesondere die Landesverweisung, sei neu zu entscheiden. Eventualiter sei die Sache unter Berücksichtigung des tatsächlichen Inhalts des vorinstanzlichen Urteils zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens 6B_87/2026 seien entsprechend dem Ausgang des Revisionsverfahrens neu zu regeln.

2.

Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Gericht kann auf ein eigenes Urteil zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat, das heisst solche, die zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätten führen müssen, wären sie berücksichtigt worden (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_32/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 3; 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.5 mit Hinweisen).

3.

Wohl wurde in E. 1 des Urteils 6B_87/2026 vom 24. Juni 2026 im Rahmen der Schilderung der Prozessgeschichte festgehalten, das Appellationsgericht habe die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet, obschon das Gericht darauf verzichtet hatte. Allerdings handelt es sich bei diesem Versehen nicht um eine "erhebliche" Tatsache im Sinne des angerufenen Revisionstatbestandes, bildete doch der Verzicht auf die Ausschreibung im SIS gar nicht Gegenstand der damaligen Beschwerde des Gesuchstellers. Entsprechend lässt das erwähnte Versehen das Dispositiv des revisionsbetroffenen Urteils unberührt und bezieht sich damit auch das Revisionsgesuch nicht auf eine Tatsache, die für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung war. Inwiefern vorliegend ein anderer Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG infrage kommen könnte, ist sodann weder dargetan noch ersichtlich. Im Lichte der Vorbringen des Gesuchstellers bleibt abschliessend anzumerken, dass die Revision nicht dazu dient, im ursprünglichen Verfahren versäumte Rügen nachträglich im Revisionsverfahren einzubringen (vgl. Urteil 8F_4/2023 vom 5. September 2023 E.4.1).

4.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Gesuchstellers ausdrücklich äussern müsste, ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens an sich dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Da dem Bundesgericht ein (allerdings nicht entscheid-erhebliches) Versehen unterlaufen ist, rechtfertigt es sich, von einer Kostenauflage abzusehen. Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Gesuche um vorsorglichen Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung und um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill