Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_1009/2013 vom 13. November 2013 | Strafprozess
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Das Bundesgericht wies am 13. November 2013 eine Beschwerde des Gesuchstellers ab, soweit darauf einzutreten war (6B_1009/2013). Der Gesuchsteller beantragt mit Eingabe vom 8. Dezember 2013 die Revision des Urteils (S. 2 Antrag 2). Die möglichen Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Der Gesuchsteller nennt keinen dieser Gründe, weshalb fraglich ist, ob auf das Gesuch überhaupt eingetreten werden kann. Er rügt nur, dass das Bundesgericht es unterlassen habe, ihm gestützt auf Art. 41 BGG einen Anwalt zu bestellen. Eine solche Bestellung war indessen nicht nötig. Zwar war die Eingabe des Gesuchstellers nur schwer verständlich, daraus war aber doch ersichtlich, dass er der Ansicht war, er als Geschädigter könne nur Revision, nicht aber eine Wiederaufnahme im Sinne von Art. 323 StPO verlangen. Zu dieser Frage hat sich das Bundesgericht dann auch geäussert (vgl. Urteil S. 2 E. 1). Ein Revisionsgrund liegt offensichtlich nicht vor, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 22.01.2014 6F 22/2013 (6F_22/2013) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 22.01.2014 6F 22/2013 (6F_22/2013) Tribunale federale Corte di diritto penale 22.01.2014 6F 22/2013 (6F_22/2013)
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_1009/2013 vom 13. November 2013 | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6F_22/2013 Urteil vom 22. Januar 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Bundesrichter Denys, Oberholzer, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Gesuchsteller, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Gesuchsgegnerin. Gegenstand Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_1009/2013 vom 13. November 2013. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesgericht wies am 13. November 2013 eine Beschwerde des Gesuchstellers ab, soweit darauf einzutreten war (6B_1009/2013). Der Gesuchsteller beantragt mit Eingabe vom 8. Dezember 2013 die Revision des Urteils (S. 2 Antrag 2). Die möglichen Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Der Gesuchsteller nennt keinen dieser Gründe, weshalb fraglich ist, ob auf das Gesuch überhaupt eingetreten werden kann. Er rügt nur, dass das Bundesgericht es unterlassen habe, ihm gestützt auf Art. 41 BGG einen Anwalt zu bestellen. Eine solche Bestellung war indessen nicht nötig. Zwar war die Eingabe des Gesuchstellers nur schwer verständlich, daraus war aber doch ersichtlich, dass er der Ansicht war, er als Geschädigter könne nur Revision, nicht aber eine Wiederaufnahme im Sinne von Art. 323 StPO verlangen. Zu dieser Frage hat sich das Bundesgericht dann auch geäussert (vgl. Urteil S. 2 E. 1). Ein Revisionsgrund liegt offensichtlich nicht vor, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Januar 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Der Gerichtsschreiber: Monn