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6F_19/2026

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Juni 2026 (6B_221/2026); Nichteintreten.

Bundesgericht ·I. Strafrechtliche Abteilung · 2026-08-27 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Urteil 6B_221/2026 vom 18. Juni 2026 wies das Bundesgericht die von A.________ erhobene Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 21. Juli 2026 ersucht A.________ um sofortige Aussetzung der Vollstreckung des Schengen-Einreiseverbots (aufschiebende Wirkung) sowie um Einleitung eines Revisions- bzw. Wiederwägungsverfahrens zur Aufhebung der mit Urteil des Kantonsgerichts vom 7. November 2025 angeordneten Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS).

Er beruft sich im Revisionsgesuch auf seinen derzeitigen Wohnsitz in Österreich, wo er mit seiner Ehefrau lebe und die ihn aufgrund seiner Querschnittslähmung pflege. Seine Ehefrau sei österreichische Staatsangehörige. Diese Tatsachen habe sein vormaliger Rechtsanwalt in pflichtwidriger Weise nicht in das Verfahren eingebracht. Dabei beruft der sich Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK .

E. 2 Die Eingabe des Gesuchstellers ist als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 ff. BGG gegen das Urteil 6B_221/2026 vom 18. Juni 2026 des Bundesgerichts entgegenzunehmen.

E. 3 Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll. Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 6F_7/2026 vom 24. Juni 2026 E. 2; 6F_20/2025 vom 9. Juli 2025 E. 2; 6F_26/2024 vom 10. Januar 2025 E. 2; je mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_7/2026 vom 24. Juni 2026 E. 2; 6F_14/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3).

E. 4 Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller beruft sich sinngemäss auf Art. 121 Abs. 1 lit. d BGG . Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist der Fall, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht aber wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung erfolgt ist (BGE 122 II 17 E. 3; Urteil 6F_3/2018 vom 25. April 2018 E. 5; je mit Hinweisen). Sowohl die vollständige Invalidität des Gesuchstellers aufgrund einer inkompletten Paraplegie als auch die österreichische Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau war der Vorinstanz bekannt und floss in deren Urteilsbegründung mit ein. Beide Tatsachen hat auch das Bundesgericht zur Kenntnis genommen, weshalb diesbezüglich kein Versehen vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine unzutreffende Würdigung dieser Tatsachen rügt, stellt dies keinen zulässigen Revisionsgrund dar (vgl. E. 3 oben). Ebenso wenig liegt vorliegend ein Revisionsgrund nach Art. 122 BGG vor. Ein solcher kommt nur in Betracht, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil eine derartige Verletzung festgestellt hat (Art. 122 lit. a BGG), was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Urteile 6F_15/2024 vom 17. Juni 2024 E. 4; 6F_23/2023 vom 23. August 2023 E. 3; 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E 4).

E. 5 Auf das Revisionsgesuch ist damit nicht einzutreten, weil es einer tauglichen Begründung entbehrt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Dem Gesuchsteller sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_19/2026

Urteil vom 27. August 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Heine,

Bundesrichter Guidon,

Gerichtsschreiberin Vonschallen.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,

Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Gesuchsgegnerin,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,

Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Juni 2026 (6B_221/2026); Nichteintreten.

Erwägungen:

1.

Mit Urteil 6B_221/2026 vom 18. Juni 2026 wies das Bundesgericht die von A.________ erhobene Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 21. Juli 2026 ersucht A.________ um sofortige Aussetzung der Vollstreckung des Schengen-Einreiseverbots (aufschiebende Wirkung) sowie um Einleitung eines Revisions- bzw. Wiederwägungsverfahrens zur Aufhebung der mit Urteil des Kantonsgerichts vom 7. November 2025 angeordneten Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS).

Er beruft sich im Revisionsgesuch auf seinen derzeitigen Wohnsitz in Österreich, wo er mit seiner Ehefrau lebe und die ihn aufgrund seiner Querschnittslähmung pflege. Seine Ehefrau sei österreichische Staatsangehörige. Diese Tatsachen habe sein vormaliger Rechtsanwalt in pflichtwidriger Weise nicht in das Verfahren eingebracht. Dabei beruft der sich Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK .

2.

Die Eingabe des Gesuchstellers ist als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 ff. BGG gegen das Urteil 6B_221/2026 vom 18. Juni 2026 des Bundesgerichts entgegenzunehmen.

3.

Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll. Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 6F_7/2026 vom 24. Juni 2026 E. 2; 6F_20/2025 vom 9. Juli 2025 E. 2; 6F_26/2024 vom 10. Januar 2025 E. 2; je mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_7/2026 vom 24. Juni 2026 E. 2; 6F_14/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3).

4.

Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller beruft sich sinngemäss auf Art. 121 Abs. 1 lit. d BGG . Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist der Fall, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht aber wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung erfolgt ist (BGE 122 II 17 E. 3; Urteil 6F_3/2018 vom 25. April 2018 E. 5; je mit Hinweisen). Sowohl die vollständige Invalidität des Gesuchstellers aufgrund einer inkompletten Paraplegie als auch die österreichische Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau war der Vorinstanz bekannt und floss in deren Urteilsbegründung mit ein. Beide Tatsachen hat auch das Bundesgericht zur Kenntnis genommen, weshalb diesbezüglich kein Versehen vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine unzutreffende Würdigung dieser Tatsachen rügt, stellt dies keinen zulässigen Revisionsgrund dar (vgl. E. 3 oben). Ebenso wenig liegt vorliegend ein Revisionsgrund nach Art. 122 BGG vor. Ein solcher kommt nur in Betracht, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil eine derartige Verletzung festgestellt hat (Art. 122 lit. a BGG), was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Urteile 6F_15/2024 vom 17. Juni 2024 E. 4; 6F_23/2023 vom 23. August 2023 E. 3; 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E 4).

5.

Auf das Revisionsgesuch ist damit nicht einzutreten, weil es einer tauglichen Begründung entbehrt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Dem Gesuchsteller sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen