Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 24. November 2007 (6B_704/2007) | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 24. November 2007 auf eine Beschwerde X.________s nicht ein (Verfahren 6B_704/2007). X.________ stellt ein Revisionsgesuch. Nachdem er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
E. 2 Die Revision bundesgerichtlicher Entscheide ist nur aus den in den Art. 121 - 123 BGG genannten Gründen möglich. In der Begründung des Revisionsgesuchs ist anzugeben, inwiefern mit dem angefochtenen bundesgerichtlichen Urteil welcher Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Gesuchsteller legt nicht dar, auf welchen Revisionsgrund er sich beziehen will. Er zweifelt nur daran, dass dem Bundesgericht das Original seiner Beschwerde vorgelegen habe (Gesuch S. 1 lit. c). Insoweit ist anzumerken, dass sich das Bundesgericht in seinem Urteil vom 24. November 2007 auf das Original der Eingabe des Gesuchstellers vom 6. November 2007 stützte. Im Übrigen beschränkt er sich auf eine Kritik an den rechtlichen Überlegungen, die dem angefochtenen bundesgerichtlichen Urteil zugrunde liegen. Damit ist er nicht zu hören. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
E. 3 Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Gesuchstellers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG).
E. 4 Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 29.01.2008 6F 19/2007 (6F_19/2007) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 29.01.2008 6F 19/2007 (6F_19/2007) Tribunale federale Corte di diritto penale 29.01.2008 6F 19/2007 (6F_19/2007)
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 24. November 2007 (6B_704/2007) | Strafrecht (allgemein)
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6F_19/2007 /hum Urteil vom 29. Januar 2008 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Bundesrichter Ferrari, Favre, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Gesuchsteller, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, Gesuchsgegnerin. Gegenstand Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 24. November 2007 (6B_704/2007). Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 24. November 2007 auf eine Beschwerde X.________s nicht ein (Verfahren 6B_704/2007). X.________ stellt ein Revisionsgesuch. Nachdem er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 2. Die Revision bundesgerichtlicher Entscheide ist nur aus den in den Art. 121 - 123 BGG genannten Gründen möglich. In der Begründung des Revisionsgesuchs ist anzugeben, inwiefern mit dem angefochtenen bundesgerichtlichen Urteil welcher Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Gesuchsteller legt nicht dar, auf welchen Revisionsgrund er sich beziehen will. Er zweifelt nur daran, dass dem Bundesgericht das Original seiner Beschwerde vorgelegen habe (Gesuch S. 1 lit. c). Insoweit ist anzumerken, dass sich das Bundesgericht in seinem Urteil vom 24. November 2007 auf das Original der Eingabe des Gesuchstellers vom 6. November 2007 stützte. Im Übrigen beschränkt er sich auf eine Kritik an den rechtlichen Überlegungen, die dem angefochtenen bundesgerichtlichen Urteil zugrunde liegen. Damit ist er nicht zu hören. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. 3. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Gesuchstellers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG). 4. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. Januar 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Schneider Monn