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6F 16/2011

Bundesgericht · 2012-01-12 · Deutsch CH
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Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_303/2010 vom 16. Juni 2011 | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Dem Gesuchsteller wurden am 13. Oktober und 8. November 2011 eine Frist bzw. die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 29. November 2011 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl der Gesuchsteller beide Verfügungen erhalten hat, ging der Kostenvorschuss innert Frist nicht ein. Folglich ist auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 12.01.2012 6F 16/2011 (6F_16/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 12.01.2012 6F 16/2011 (6F_16/2011) Tribunale federale I Corte di diritto penale 12.01.2012 6F 16/2011 (6F_16/2011)

Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_303/2010 vom 16. Juni 2011 | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6F_16/2011 Urteil vom 12. Januar 2012 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Bundesrichter Schöbi, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Gesuchsteller, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, Gesuchsgegnerin. Gegenstand Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_303/2011 vom 16. Juni 2011. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Dem Gesuchsteller wurden am 13. Oktober und 8. November 2011 eine Frist bzw. die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 29. November 2011 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl der Gesuchsteller beide Verfügungen erhalten hat, ging der Kostenvorschuss innert Frist nicht ein. Folglich ist auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Januar 2012 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Der Gerichtsschreiber: Monn