Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht Luzern stellte am 31. Oktober 2025 die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Kriens vom 30. September 2024 fest. Es sprach A.________ schuldig der mehrfachen Beschimpfung und der Nötigung und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Zudem regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Urteil 6B_180/2026 vom 1. Mai 2026 trat das Bundesgericht auf die von A.________ erhobene Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Oktober 2025 mangels einer tauglichen Begründung nicht ein.
Am 23. Juni 2026 stellt A.________ bezüglich des Urteils 6B_180/2026 ein Revisionsgesuch, im Wesentlichen mit den Anträgen, das Urteil sei in Revision zu ziehen, auf die Beschwerde sei einzutreten, die Sache sei zur Durchführung eines verfahrenskonformen Berufungsverfahrens an das Kantonsgericht zurückzuweisen, die in Rechnung gestellten Gerichtskosten seien dem Kantonsgericht aufzuerlegen und ihm seien die Gerichtskosten von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren 6B_180/2026 zurückzuerstatten.
E. 2 Urteile des Bundesgerichts erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann aber auf ein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1). Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen und muss sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils beziehen. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (Urteil 6F_14/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglicheit ein, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält, und insbesondere kann mit ihr auch keine falsche Rechtsanwendung gerügt werden (BGE 122 II 17 E. 3; Urteil 5F_11/2026 vom 16. April 2026 E. 3).
E. 3 Das Bundesgericht trat mit seinem Urteil vom 1. Mai 2026 auf die vom damaligen Beschwerdeführer und heutigen Gesuchsteller erhobene Beschwerde in Strafsachen mangels tauglicher Begründung nicht ein. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Der Gesuchsteller zeigt in seiner Eingabe denn auch nicht auf, inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG anruft und "qualifizierte", "aktenkundige" bzw. "entscheidwesentliche" Versehen unter den Titeln "Systematischer Entzug des rechtlichen Gehörs durch prozesstaktische Protokollmanipulationen" und "fälschliches Einfordern einer Willkürrüge" geltend macht, hilft ihm nicht weiter. Mit seinen Ausführungen, wonach das Bundesgericht seine eigenständigen und substantiierten Rügen komplett übersehen und mit pauschalen Formalerwägungen übergangen, das von ihm gerügte eklatante Manöver des Kantonsgerichts nicht geprüft und eine rechtlich nicht notwendige Willkürrüge eingefordert haben soll, kritisiert er letztlich, dass das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist bzw. darauf hätte eintreten und seine Rügen hätte behandeln müssen. Diese Kritik betrifft jedoch die Rechtsanwendung, die revisionsweise nicht in Frage gestellt werden kann (vorstehend E. 2). Eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache, die das Bundesgericht aus Versehen nicht berücksichtigt hätte, ist nicht erkennbar. Das Revisionsgesuch entbehrt einer tauglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG .
E. 4 Auf das Revisionsgesuch ist mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6F_15/2026
Urteil vom 27. August 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Gesuchsgegnerin,
Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Mai 2026 (6B_180/2026).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht Luzern stellte am 31. Oktober 2025 die teilweise Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Kriens vom 30. September 2024 fest. Es sprach A.________ schuldig der mehrfachen Beschimpfung und der Nötigung und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Zudem regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Urteil 6B_180/2026 vom 1. Mai 2026 trat das Bundesgericht auf die von A.________ erhobene Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Oktober 2025 mangels einer tauglichen Begründung nicht ein.
Am 23. Juni 2026 stellt A.________ bezüglich des Urteils 6B_180/2026 ein Revisionsgesuch, im Wesentlichen mit den Anträgen, das Urteil sei in Revision zu ziehen, auf die Beschwerde sei einzutreten, die Sache sei zur Durchführung eines verfahrenskonformen Berufungsverfahrens an das Kantonsgericht zurückzuweisen, die in Rechnung gestellten Gerichtskosten seien dem Kantonsgericht aufzuerlegen und ihm seien die Gerichtskosten von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren 6B_180/2026 zurückzuerstatten.
2.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann aber auf ein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1). Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen und muss sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils beziehen. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (Urteil 6F_14/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglicheit ein, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält, und insbesondere kann mit ihr auch keine falsche Rechtsanwendung gerügt werden (BGE 122 II 17 E. 3; Urteil 5F_11/2026 vom 16. April 2026 E. 3).
3.
Das Bundesgericht trat mit seinem Urteil vom 1. Mai 2026 auf die vom damaligen Beschwerdeführer und heutigen Gesuchsteller erhobene Beschwerde in Strafsachen mangels tauglicher Begründung nicht ein. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Der Gesuchsteller zeigt in seiner Eingabe denn auch nicht auf, inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG anruft und "qualifizierte", "aktenkundige" bzw. "entscheidwesentliche" Versehen unter den Titeln "Systematischer Entzug des rechtlichen Gehörs durch prozesstaktische Protokollmanipulationen" und "fälschliches Einfordern einer Willkürrüge" geltend macht, hilft ihm nicht weiter. Mit seinen Ausführungen, wonach das Bundesgericht seine eigenständigen und substantiierten Rügen komplett übersehen und mit pauschalen Formalerwägungen übergangen, das von ihm gerügte eklatante Manöver des Kantonsgerichts nicht geprüft und eine rechtlich nicht notwendige Willkürrüge eingefordert haben soll, kritisiert er letztlich, dass das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist bzw. darauf hätte eintreten und seine Rügen hätte behandeln müssen. Diese Kritik betrifft jedoch die Rechtsanwendung, die revisionsweise nicht in Frage gestellt werden kann (vorstehend E. 2). Eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache, die das Bundesgericht aus Versehen nicht berücksichtigt hätte, ist nicht erkennbar. Das Revisionsgesuch entbehrt einer tauglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG .
4.
Auf das Revisionsgesuch ist mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill