opencaselaw.ch

6F 10/2022

Bundesgericht · 2022-04-28 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. März 2022 (6B_1467/2021) | Strafprozess

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde der damaligen Beschwerdeführerin aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B_1467/2021 vom 7. März 2022). Dagegen wendet sich die heutige Gesuchstellerin am 13. März 2022 sinngemäss mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht. Sie wendet sich u.a. gegen die ihr auferlegten Kosten in Höhe von Fr. 500.--.

E. 2 Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Gegen Urteile des Bundesgerichts steht kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung. In Betracht käme allenfalls ein Revisionsgesuch. Darauf liesse sich nur eintreten, wenn die betroffene Partei einen der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) geltend machte und dessen Vorliegen bezogen und begrenzt auf den Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils aufzeigte. Die Gesuchstellerin nennt keinen Revisionsgrund. Ein solcher lässt sich den Vorbringen in ihrer Eingabe vom 13. März 2022 auch nicht sinngemäss entnehmen. Letztlich soll damit Beschwerde gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 7. März 2022 sowie den darin beanstandeten Kostenspruch geführt bzw. um dessen Wiedererwägung ersucht werden, was nicht zulässig ist. Dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensurteil 6B_1467/2021 und den darin enthaltenen rein verfahrensrechtlichen Erwägungen bzw. der Kostenauflage in Höhe von Fr. 500.-- einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf das sinngemässe Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

E. 3 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

E. 4 Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere unzulässige Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 28.04.2022 6F 10/2022 (6F_10/2022) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 28.04.2022 6F 10/2022 (6F_10/2022) Tribunale federale I Corte di diritto penale 28.04.2022 6F 10/2022 (6F_10/2022)

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. März 2022 (6B_1467/2021) | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6F_10/2022 Urteil vom 28. April 2022 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter Muschietti, Bundesrichter Hurni, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchstellerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen, Gesuchsgegnerin, Obergericht des Kantons Obwalden, Poststrasse 6, 6060 Sarnen. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. März 2022 (6B_1467/2021). Erwägungen: 1. Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde der damaligen Beschwerdeführerin aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B_1467/2021 vom 7. März 2022). Dagegen wendet sich die heutige Gesuchstellerin am 13. März 2022 sinngemäss mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht. Sie wendet sich u.a. gegen die ihr auferlegten Kosten in Höhe von Fr. 500.--. 2. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Gegen Urteile des Bundesgerichts steht kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung. In Betracht käme allenfalls ein Revisionsgesuch. Darauf liesse sich nur eintreten, wenn die betroffene Partei einen der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) geltend machte und dessen Vorliegen bezogen und begrenzt auf den Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils aufzeigte. Die Gesuchstellerin nennt keinen Revisionsgrund. Ein solcher lässt sich den Vorbringen in ihrer Eingabe vom 13. März 2022 auch nicht sinngemäss entnehmen. Letztlich soll damit Beschwerde gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 7. März 2022 sowie den darin beanstandeten Kostenspruch geführt bzw. um dessen Wiedererwägung ersucht werden, was nicht zulässig ist. Dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensurteil 6B_1467/2021 und den darin enthaltenen rein verfahrensrechtlichen Erwägungen bzw. der Kostenauflage in Höhe von Fr. 500.-- einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf das sinngemässe Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. 3. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 4. Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere unzulässige Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. April 2022 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill