Nichteintreten auf Strafklage | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Vorinstanz trat auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein, weil er diese nicht hinreichend begründet hatte (angefochtener Entscheid, S. 3 E. 1.3). Mit der Frage der Begründungsanforderungen einer kantonalen Beschwerde befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht in keiner Weise. Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG folglich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
E. 2 Auf eine Kostenauflage kann vorliegend ausnahmsweise verzichtet werden.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 20.12.2008 6B 997/2008 (6B_997/2008) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 20.12.2008 6B 997/2008 (6B_997/2008) Tribunale federale Corte di diritto penale 20.12.2008 6B 997/2008 (6B_997/2008)
Nichteintreten auf Strafklage | Strafrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_997/2008/sst Urteil vom 20. Dezember 2008 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichteintreten auf Strafklage, Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 3. Oktober 2008. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz trat auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein, weil er diese nicht hinreichend begründet hatte (angefochtener Entscheid, S. 3 E. 1.3). Mit der Frage der Begründungsanforderungen einer kantonalen Beschwerde befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht in keiner Weise. Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG folglich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 2. Auf eine Kostenauflage kann vorliegend ausnahmsweise verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Dezember 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Schneider Arquint Hill