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6B 997/2008

Bundesgericht · 2008-12-20 · Deutsch CH
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Nichteintreten auf Strafklage | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz trat auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein, weil er diese nicht hinreichend begründet hatte (angefochtener Entscheid, S. 3 E. 1.3). Mit der Frage der Begründungsanforderungen einer kantonalen Beschwerde befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht in keiner Weise. Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG folglich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

E. 2 Auf eine Kostenauflage kann vorliegend ausnahmsweise verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 20.12.2008 6B 997/2008 (6B_997/2008) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 20.12.2008 6B 997/2008 (6B_997/2008) Tribunale federale Corte di diritto penale 20.12.2008 6B 997/2008 (6B_997/2008)

Nichteintreten auf Strafklage | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_997/2008/sst Urteil vom 20. Dezember 2008 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichteintreten auf Strafklage, Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 3. Oktober 2008. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz trat auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein, weil er diese nicht hinreichend begründet hatte (angefochtener Entscheid, S. 3 E. 1.3). Mit der Frage der Begründungsanforderungen einer kantonalen Beschwerde befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht in keiner Weise. Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG folglich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 2. Auf eine Kostenauflage kann vorliegend ausnahmsweise verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Dezember 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Schneider Arquint Hill