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6B_994/2008

Verbotenes Mitführen eines Radarwarngeräts; Einziehung und Vernichtung,

Bundesgericht · 2009-01-29 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_994/2008 /hum

Verfügung vom 29. Januar 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verbotenes Mitführen eines Radarwarngeräts; Einziehung und Vernichtung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 29. Oktober 2008.

Erwägungen:

Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 27. Januar 2009 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn