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6B_992/2018

Raufhandel; Untersuchungskosten; Kostenvorschuss, Nichteintreten,

Bundesgericht · 2018-12-04 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

E. 2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 Frist bis zum 31. Oktober 2018 und mit Verfügung vom 12. November 2018 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 23. November 2018 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG).

E. 3 Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt. Der Beschwerdeführer holte sie auf der Post nicht ab. Da er mit gerichtlicher Post rechnen musste, gelten sie als zugestellt. Im Übrigen wurden ihm die Verfügungen auch noch mit A-Post geschickt.

E. 4 Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein, so dass auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

E. 5 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_992/2018

Urteil vom 4. Dezember 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Raufhandel; Untersuchungskosten; Kostenvorschuss, Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Juli 2018 (SBR.2017.48).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

2.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 Frist bis zum 31. Oktober 2018 und mit Verfügung vom 12. November 2018 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 23. November 2018 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG).

3.

Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt. Der Beschwerdeführer holte sie auf der Post nicht ab. Da er mit gerichtlicher Post rechnen musste, gelten sie als zugestellt. Im Übrigen wurden ihm die Verfügungen auch noch mit A-Post geschickt.

4.

Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein, so dass auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

5.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill