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6B 990/2008

Bundesgericht · 2008-12-20 · Deutsch CH
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Verfügung über mit Beschlag belegter Vermögenswerte usw. | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Thurgau wies mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 ein Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers ab und trat auf eine Berufung gegen ein Urteil der Bezirksgerichtlichen Kommission Steckborn vom 24. September 2008 nicht ein. Soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil vom 24. September 2008 richtet, ist darauf nicht einzutreten, weil das Rechtsmittel nur gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz zulässig ist (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz bemängelte, der Beschwerdeführer mache gesundheitliche Gründe dafür geltend, dass er die Frist verpasst hatte, ohne diese Gründe zu substantiieren oder zu belegen (angefochtener Entscheid S. 3 lit. b). Auch vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer nur vor, nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils sei er gesundheitlich sehr angeschlagen gewesen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die Berufung rechtzeitig zu erheben. Er unterlässt es indessen, diese Behauptung näher auszuführen oder zu beweisen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 20.12.2008 6B 990/2008 (6B_990/2008) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 20.12.2008 6B 990/2008 (6B_990/2008) Tribunale federale Corte di diritto penale 20.12.2008 6B 990/2008 (6B_990/2008)

Verfügung über mit Beschlag belegter Vermögenswerte usw. | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_990/2008/sst Urteil vom 20. Dezember 2008 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte usw. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 ein Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers ab und trat auf eine Berufung gegen ein Urteil der Bezirksgerichtlichen Kommission Steckborn vom 24. September 2008 nicht ein. Soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil vom 24. September 2008 richtet, ist darauf nicht einzutreten, weil das Rechtsmittel nur gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz zulässig ist (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz bemängelte, der Beschwerdeführer mache gesundheitliche Gründe dafür geltend, dass er die Frist verpasst hatte, ohne diese Gründe zu substantiieren oder zu belegen (angefochtener Entscheid S. 3 lit. b). Auch vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer nur vor, nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils sei er gesundheitlich sehr angeschlagen gewesen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die Berufung rechtzeitig zu erheben. Er unterlässt es indessen, diese Behauptung näher auszuführen oder zu beweisen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Dezember 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Schneider Monn