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6B 98/2022

Bundesgericht · 2022-03-09 · Deutsch CH
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Landesverweisung (Art. 66a StGB), Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS; Willkür; Nichteintreten | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2021.

E. 2 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

E. 3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2022 Frist bis zum 9. Februar 2022 und mit Verfügung vom 17. Februar 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 28. Februar 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).

E. 4 Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss indessen auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter auch sonst überhaupt nicht reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 5 Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 09.03.2022 6B 98/2022 (6B_98/2022) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 09.03.2022 6B 98/2022 (6B_98/2022) Tribunale federale I Corte di diritto penale 09.03.2022 6B 98/2022 (6B_98/2022)

Landesverweisung (Art. 66a StGB), Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS; Willkür; Nichteintreten | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_98/2022 Urteil vom 9. März 2022 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bühlmann, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Landesverweisung (Art. 66a StGB), Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS; Willkür; Nichteintreten, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. Oktober 2021 (SB210381-O/U/cwo). Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2021. 2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2022 Frist bis zum 9. Februar 2022 und mit Verfügung vom 17. Februar 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 28. Februar 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). 4. Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss indessen auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter auch sonst überhaupt nicht reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 5. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. März 2022 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill