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6B_984/2013

Entschädigung der amtlichen Verteidigung,

Bundesgericht · 2013-11-28 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_984/2013

Verfügung vom 28. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokat Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. September 2013.

Erwägungen:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 19. November 2013 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Oberholzer

Der Gerichtsschreiber: Boog