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6B 984/2008

Bundesgericht · 2008-12-20 · Deutsch CH
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Mehrfacher, teilweise geringfügiger Diebstahl etc. und Widerruf | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts vom 6. November 2008, mit welchem das obergerichtliche Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde. Wie sich aus den Akten (act. 93) und dem angefochtenen Beschluss ergibt, hat die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland die am 14. September 2007 erhobene Berufung mit Eingabe vom 4. November 2008 zurückgezogen. Gestützt darauf hat das Obergericht die Anschlussberufung des Beschwerdeführers in Anwendung von § 416 Abs. 3 StPO /ZH als dahingefallen erklärt. Dass und inwiefern das Obergericht das kantonale Recht diesbezüglich willkürlich angewendet haben sollte bzw. der angefochtene Entscheid die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers sonst wie verletzen könnte, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Insoweit fehlt es dieser an einer für die materielle Beurteilung des Rechtsmittels hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 20.12.2008 6B 984/2008 (6B_984/2008) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 20.12.2008 6B 984/2008 (6B_984/2008) Tribunale federale Corte di diritto penale 20.12.2008 6B 984/2008 (6B_984/2008)

Mehrfacher, teilweise geringfügiger Diebstahl etc. und Widerruf | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_984/2008/sst Urteil vom 20. Dezember 2008 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Mehrfacher, teilweise geringfügiger Diebstahl etc. und Widerruf, Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. November 2008. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts vom 6. November 2008, mit welchem das obergerichtliche Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde. Wie sich aus den Akten (act. 93) und dem angefochtenen Beschluss ergibt, hat die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland die am 14. September 2007 erhobene Berufung mit Eingabe vom 4. November 2008 zurückgezogen. Gestützt darauf hat das Obergericht die Anschlussberufung des Beschwerdeführers in Anwendung von § 416 Abs. 3 StPO /ZH als dahingefallen erklärt. Dass und inwiefern das Obergericht das kantonale Recht diesbezüglich willkürlich angewendet haben sollte bzw. der angefochtene Entscheid die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers sonst wie verletzen könnte, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Insoweit fehlt es dieser an einer für die materielle Beurteilung des Rechtsmittels hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Dezember 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Schneider Arquint Hill