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6B_983/2025

Mehrfache Tätlichkeiten; Schadenersatz- und Genugtuung,

Bundesgericht ·I. Strafrechtliche Abteilung · 2026-08-20 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

Am 16. November 2023 verurteilte das Bezirksgericht Winterthur E.A.________ wegen Freiheitsberaubung, Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung, Drohung und Tätlichkeiten, alles mehrfach begangen, zu 33 Monaten Freiheitsstrafe, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, sowie zu Fr. 900.-- Busse.

Das von E.A.________ angerufene Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn am 25. September 2025 von allen Vorwürfen frei; hinsichtlich der Tätlichkeiten, mutmasslich begangen zum Nachteil seines Sohnes A.A.________, stellte es das Verfahren ein. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger verwies es auf den Zivilweg.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen die Kinder von E.A.________, A.A.________ und B.A.________, beide vertreten durch ihre vom Amt für Jugend und Berufsberatung bestellte Beiständin, sinngemäss, E.A.________ sei der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig zu sprechen und zu Genugtuungssummen von Fr. 1'500.-- an den Sohn sowie von Fr. 500.-- an die Tochter zu verurteilen. Ferner sei festzustellen, dass E.A.________ aus den angeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen und sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt die Gutheissung der Beschwerde. E.A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführer halten replicando an der Beschwerde fest.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als solche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet. Leitet die Privatklägerschaft Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen (Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m Art. 49 Abs. 1 OR) ab, ist zu beachten, dass diese gemäss Art. 49 OR einen aussergewöhnlich schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfordern, der in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder alltäglichen Sorge klar übersteigt. Die Privatklägerschaft hat deshalb in einem solchen Fall darzutun, inwiefern die von ihr angeblich erlittene Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv besonders schwer wiegt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen wie vernachlässigbare Ehrverletzungen rechtfertigen keine Genugtuung (Urteil 7B_125/2026 vom 23. April 2026 E. 1.1 mit Hinwiesen). Genügt die Beschwerde den strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteil 7B_152/2025 vom

4. Dezember 2025 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

E. 1.2.1 In ihren Anträgen verlangen die Beschwerdeführer zwar die Aufhebung des angefochtenen Urteils hinsichtlich sämtlicher Tatvorwürfe gegen den Beschwerdegegner. Inhaltlich äussern sie sich aber nur zum Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil des Beschwerdeführers 1. Insbesondere machen sie die Rechtzeitigkeit des Strafantrags bzw. dessen Nicht-Notwendigkeit aufgrund eines Offizialdelikts geltend.

Mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) ist daher auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten, soweit es die Taten gegenüber der Mutter der Beschwerdeführer betrifft, hinsichtlich welcher der Beschwerdegegner freigesprochen wurde (Freiheitsberaubung, Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, Drohung und Tätlichkeiten). Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern die Freisprüche fehlerhaft sein sollen und sich dies auf ihre Zivilforderungen auswirken soll.

E. 1.2.2 Soweit es die inkriminierten Tätlichkeiten gegenüber dem Beschwerdeführer 1 betrifft, legen die Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Legitimation einzig dar, sie seien durch die strafbare Handlung verletzt und geschädigt. Sie machen geltend, die in den Anträgen geltend gemachten Genugtuungsforderungen (Fr. 1'500.-- bzw. Fr. 500.--) hätten somit einen direkten Zusammenhang mit der Strafsache und würden daher der Beschwerde in Strafsachen unterliegen. Die Beschwerdeführer seien von der Einstellung des Verfahrens gemäss Anklageziffer 1.5 sowie dem Verweis der Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses besonders berührt und hätten ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Neubeurteilung. Mit diesen Vorbringen genügen die Beschwerdeführer den dargelegten strengen Anforderungen an die Begründung der Beschwerdelegitimation (oben E. 1.1) nicht. Dass das gesamte Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber den Kindern und der Kindsmutter "sicherlich zur Entstehung der therapiebedürftigen Probleme beigetragen hat", reicht nicht, zumal die Vorwürfe betreffend die angeblich gegenüber der Mutter der Beschwerdeführer begangenen Taten ausser Betracht bleiben müssen (oben E. 1.2.1).

Sodann kann nicht gesagt werden, die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Tätlichkeiten (zweimaliges Schlagen des Beschwerdeführers 1 mit dem Plastikständer eines Spielzeugmikrofons, ohne dass daraus Verletzungen resultiert hätten) hätten unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der psychischen oder physischen Integrität des Beschwerdeführers 1 geführt, dass sich daraus im Sinne der zitierten Rechtsprechung ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergäbe. Dies gilt umso mehr für die Beschwerdegegnerin 2, die selbst nicht tätlich angegangen wurde. Auch insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

E. 2 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hätten die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich zu tragen. Aufgrund ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, welches gutzuheissen ist, sind aber keine Kosten zu erheben, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 ff. BGG). Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtsvertretung ist ebenfalls gutzuheissen und ihm ist Rechtsanwältin Dinah Hetata als amtliche Verteidigerin beizuordnen. Sie ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und ihm wird Rechtsanwältin Dinah Hetata als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet. Diese wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
  5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_983/2025

Urteil vom 20. August 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Wohlhauser,

Bundesrichter Guidon,

Bundesrichter Glassey,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

beide vertreten durch C.________, und diese substituiert durch D.________,

Beschwerdeführer,

gegen

E.A.________,

ohne festen Wohnsitz in der Schweiz, vertreten durch Rechtsanwältin Dinah Hetata,

Beschwerdegegner,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Mehrfache Tätlichkeiten; Schadenersatz- und Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. September 2025 (SB240222-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A.

Am 16. November 2023 verurteilte das Bezirksgericht Winterthur E.A.________ wegen Freiheitsberaubung, Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung, Drohung und Tätlichkeiten, alles mehrfach begangen, zu 33 Monaten Freiheitsstrafe, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, sowie zu Fr. 900.-- Busse.

Das von E.A.________ angerufene Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn am 25. September 2025 von allen Vorwürfen frei; hinsichtlich der Tätlichkeiten, mutmasslich begangen zum Nachteil seines Sohnes A.A.________, stellte es das Verfahren ein. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger verwies es auf den Zivilweg.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen die Kinder von E.A.________, A.A.________ und B.A.________, beide vertreten durch ihre vom Amt für Jugend und Berufsberatung bestellte Beiständin, sinngemäss, E.A.________ sei der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig zu sprechen und zu Genugtuungssummen von Fr. 1'500.-- an den Sohn sowie von Fr. 500.-- an die Tochter zu verurteilen. Ferner sei festzustellen, dass E.A.________ aus den angeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen und sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt die Gutheissung der Beschwerde. E.A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführer halten replicando an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als solche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet. Leitet die Privatklägerschaft Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen (Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m Art. 49 Abs. 1 OR) ab, ist zu beachten, dass diese gemäss Art. 49 OR einen aussergewöhnlich schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfordern, der in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder alltäglichen Sorge klar übersteigt. Die Privatklägerschaft hat deshalb in einem solchen Fall darzutun, inwiefern die von ihr angeblich erlittene Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv besonders schwer wiegt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen wie vernachlässigbare Ehrverletzungen rechtfertigen keine Genugtuung (Urteil 7B_125/2026 vom 23. April 2026 E. 1.1 mit Hinwiesen). Genügt die Beschwerde den strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteil 7B_152/2025 vom

4. Dezember 2025 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

1.2.

1.2.1. In ihren Anträgen verlangen die Beschwerdeführer zwar die Aufhebung des angefochtenen Urteils hinsichtlich sämtlicher Tatvorwürfe gegen den Beschwerdegegner. Inhaltlich äussern sie sich aber nur zum Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil des Beschwerdeführers 1. Insbesondere machen sie die Rechtzeitigkeit des Strafantrags bzw. dessen Nicht-Notwendigkeit aufgrund eines Offizialdelikts geltend.

Mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) ist daher auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten, soweit es die Taten gegenüber der Mutter der Beschwerdeführer betrifft, hinsichtlich welcher der Beschwerdegegner freigesprochen wurde (Freiheitsberaubung, Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, Drohung und Tätlichkeiten). Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern die Freisprüche fehlerhaft sein sollen und sich dies auf ihre Zivilforderungen auswirken soll.

1.2.2. Soweit es die inkriminierten Tätlichkeiten gegenüber dem Beschwerdeführer 1 betrifft, legen die Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Legitimation einzig dar, sie seien durch die strafbare Handlung verletzt und geschädigt. Sie machen geltend, die in den Anträgen geltend gemachten Genugtuungsforderungen (Fr. 1'500.-- bzw. Fr. 500.--) hätten somit einen direkten Zusammenhang mit der Strafsache und würden daher der Beschwerde in Strafsachen unterliegen. Die Beschwerdeführer seien von der Einstellung des Verfahrens gemäss Anklageziffer 1.5 sowie dem Verweis der Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses besonders berührt und hätten ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Neubeurteilung. Mit diesen Vorbringen genügen die Beschwerdeführer den dargelegten strengen Anforderungen an die Begründung der Beschwerdelegitimation (oben E. 1.1) nicht. Dass das gesamte Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber den Kindern und der Kindsmutter "sicherlich zur Entstehung der therapiebedürftigen Probleme beigetragen hat", reicht nicht, zumal die Vorwürfe betreffend die angeblich gegenüber der Mutter der Beschwerdeführer begangenen Taten ausser Betracht bleiben müssen (oben E. 1.2.1).

Sodann kann nicht gesagt werden, die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Tätlichkeiten (zweimaliges Schlagen des Beschwerdeführers 1 mit dem Plastikständer eines Spielzeugmikrofons, ohne dass daraus Verletzungen resultiert hätten) hätten unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der psychischen oder physischen Integrität des Beschwerdeführers 1 geführt, dass sich daraus im Sinne der zitierten Rechtsprechung ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergäbe. Dies gilt umso mehr für die Beschwerdegegnerin 2, die selbst nicht tätlich angegangen wurde. Auch insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hätten die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich zu tragen. Aufgrund ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, welches gutzuheissen ist, sind aber keine Kosten zu erheben, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 ff. BGG). Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtsvertretung ist ebenfalls gutzuheissen und ihm ist Rechtsanwältin Dinah Hetata als amtliche Verteidigerin beizuordnen. Sie ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und ihm wird Rechtsanwältin Dinah Hetata als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet. Diese wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Der Gerichtsschreiber: Matt