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6B_980/2024

Strafzumessung (qualifizierte Widerhandlung gegen das AIG); Nichteintreten,

Bundesgericht · 2024-12-05 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2024. Das fragliche Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich liegt indessen erst im Dispositiv vor und enthält demzufolge noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.

E. 2 Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_980/2024

Urteil vom 5. Dezember 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafzumessung (qualifizierte Widerhandlung gegen

das AIG); Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteilsdispositiv des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer,

vom 6. November 2024 (SB240310-O/U10).

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2024. Das fragliche Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich liegt indessen erst im Dispositiv vor und enthält demzufolge noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.

2.

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger