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6B 980/2008

Bundesgericht · 2008-12-03 · Deutsch CH
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Einstellungsverfügung (Betrug, Veruntreuung etc.) | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Empfangsbestätigung wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2008 zugestellt. Die Beschwerde hätte daher bis spätestens am Freitag, den 28. November 2008, eingereicht werden müssen. Die am Montag, den 1. Dezember 2008, der Post übergebene Beschwerde ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 03.12.2008 6B 980/2008 (6B_980/2008) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 03.12.2008 6B 980/2008 (6B_980/2008) Tribunale federale Corte di diritto penale 03.12.2008 6B 980/2008 (6B_980/2008)

Einstellungsverfügung (Betrug, Veruntreuung etc.) | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_980/2008 /hum Urteil vom 3. Dezember 2008 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einstellungsverfügung (Betrug, Veruntreuung etc.), Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Oktober 2008. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Empfangsbestätigung wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2008 zugestellt. Die Beschwerde hätte daher bis spätestens am Freitag, den 28. November 2008, eingereicht werden müssen. Die am Montag, den 1. Dezember 2008, der Post übergebene Beschwerde ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. Dezember 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Schneider Monn