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6B 978/2019

Bundesgericht · 2019-10-22 · Deutsch CH
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Tätlichkeiten (Nichteintreten auf die Berufungserklärung); Nichteintreten | Straftaten

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer am 18. März 2019 wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von Fr. 400.- respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. Auf die hiergegen erhobene Berufung trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 15. August 2019 nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.

E. 2 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

E. 3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. September 2019 Frist bis zum 20. September 2019 und mit Verfügung vom 27. September 2019 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 11. Oktober 2019 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging innert Nachfrist nicht ein, so dass auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

E. 4 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 22.10.2019 6B 978/2019 (6B_978/2019) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 22.10.2019 6B 978/2019 (6B_978/2019) Tribunale federale I Corte di diritto penale 22.10.2019 6B 978/2019 (6B_978/2019)

Tätlichkeiten (Nichteintreten auf die Berufungserklärung); Nichteintreten | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_978/2019 Urteil vom 22. Oktober 2019 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber Held. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Tätlichkeiten (Nichteintreten auf die Berufungserklärung); Nichteintreten, Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. August 2019 (460 19 168). Erwägungen: 1. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer am 18. März 2019 wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von Fr. 400.- respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. Auf die hiergegen erhobene Berufung trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 15. August 2019 nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht. 2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. September 2019 Frist bis zum 20. September 2019 und mit Verfügung vom 27. September 2019 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 11. Oktober 2019 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging innert Nachfrist nicht ein, so dass auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Oktober 2019 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: Held