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6B_974/2013

Nichtanhandnahmeverfügung,

Bundesgericht · 2013-11-28 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Gemäss Sendungsverfolgung versuchte die Post am 20. August 2013 und wegen eines Nachsendungsauftrags am 21. August 2013 nochmals erfolglos, den angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer zuzustellen. Bei dieser Sachlage ist von der Fiktion auszugehen, dass der Entscheid am siebten Tage nach dem erfolglosen Versuch als zugestellt gilt, weil der Beschwerdeführer das kantonale Verfahren eingeleitet hatte und deshalb mit der Zustellung rechnen musste (Art. 44 Abs. 2 BGG; Urteil 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 1 mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer die Aufbewahrungsfrist am 28. August 2013 bis zum 7. September 2013 verlängerte, ist für den Fristenlauf unbeachtlich. Die Beschwerdefrist lief noch vor Ende September 2013 ab, weshalb die am 9. Oktober 2013 der Post übergebene Beschwerde verspätet ist. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_974/2013

Urteil vom 28. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 14. August 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Sendungsverfolgung versuchte die Post am 20. August 2013 und wegen eines Nachsendungsauftrags am 21. August 2013 nochmals erfolglos, den angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer zuzustellen. Bei dieser Sachlage ist von der Fiktion auszugehen, dass der Entscheid am siebten Tage nach dem erfolglosen Versuch als zugestellt gilt, weil der Beschwerdeführer das kantonale Verfahren eingeleitet hatte und deshalb mit der Zustellung rechnen musste (Art. 44 Abs. 2 BGG; Urteil 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 1 mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer die Aufbewahrungsfrist am 28. August 2013 bis zum 7. September 2013 verlängerte, ist für den Fristenlauf unbeachtlich. Die Beschwerdefrist lief noch vor Ende September 2013 ab, weshalb die am 9. Oktober 2013 der Post übergebene Beschwerde verspätet ist. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn