Nichtanhandnahme (geringfügiger Diebstahl), Rückzug | Strafprozess
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 27.09.2017 6B 962/2017 (6B_962/2017) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 27.09.2017 6B 962/2017 (6B_962/2017) Tribunale federale I Corte di diritto penale 27.09.2017 6B 962/2017 (6B_962/2017)
Nichtanhandnahme (geringfügiger Diebstahl), Rückzug | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_962/2017 Verfügung vom 27. September 2017 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (geringfügiger Diebstahl); Rückzug, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. August 2017. Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 22. und 23. September 2017 zurückgezogen. Dem Beschwerdeführer ist der am 21. September 2017 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. September 2017 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill