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6B_95/2026

Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind,

Bundesgericht · 2026-07-06 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

A.________ wird vorgeworfen, er habe vom Spätsommer 2020 bis Dezember 2021 mit seiner damals 13- bis 14-jährigen Halbschwester B.________ mehrfach sexuelle Handlungen vorgenommen. Es soll zu mehrfachen Küssen, mehrfachen Berührungen von Geschlechtsorganen über und unter der Kleidung, manueller und oraler Befriedigung des damals 24- bis 25-jährigen A.________ sowie analer Penetration von B.________ gekommen sein.

B.

Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte A.________ am 10. April 2025 wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, wovon 22 Monate bedingt ausgesprochen wurden, und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Das Strafgericht sprach eine Landesverweisung von acht Jahren aus und ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB an. Zudem verpflichtete es A.________ zu einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 2. Mai 2021 an B.________.

C.

Dagegen ging A.________ beim Obergericht des Kantons Zug in Berufung, worauf die Staatsanwaltschaft und B.________ Anschlussberufung erklärten. Mit Urteil vom 16. Dezember 2025 wies das Obergericht die Berufung von A.________ ab, während es die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft guthiess und der Anschlussberufung von B.________ teilweise folgte. Es bestätigte den Schuldspruch wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 36 Monate, wovon es 24 Monate bedingt ausfällte. Zudem bestätigte es die bedingte Geldstrafe von

180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und das lebenslängliche Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB . Die Dauer der Landesverweisung erhöhte es auf zehn Jahre und die Genugtuung auf

Fr. 16'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 2. Mai 2021. Im Mehrbetrag wies es die Zivilklage ab.

D.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

E.

Mit Verfügung vom 18. März 2026 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung von A.________ ab.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

E. 1.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3;

137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.6, 205 E. 2.6, 356 E. 2.1, 147 IV 73 E. 4.1.2). Dem Grundsa tz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

E. 2 Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen sein Recht auf gehörige Verteidigung und macht eine Verletzung von Art. 134 Abs. 2 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. c EMRK geltend.

E. 2.1.1 Wird die beschuldigte Person amtlich verteidigt, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (Art. 134 Abs. 2 StPO). Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige amtliche Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist und auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Um ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis oder eine aus anderen Gründen unwirksame Verteidigung zu begründen, reicht das Empfinden der beschuldigten Person für sich allein nicht aus. Diese muss eine solche Störung vielmehr mit konkreten Hinweisen belegen und objektivieren (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteile 7B_515/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4.1; 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.3.1; 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_468/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2; je mit Hinweisen).

E. 2.1.2 Nach der in Art. 128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen der beschuldigten Person in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der beschuldigten Person sachgerecht und kritisch abwägen. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4; Urteile 7B_515/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4.2; 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.3.2; 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_227/2024 vom 22. Mai 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Wahl der Verteidigungsstrategie ist in den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandats grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung (Urteile 7B_515/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4.2; 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.3.2; 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_468/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2; 7B_304/2023 vom 6. Mai 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zwar hat diese die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren. Indessen agiert die amtliche Verteidigung im Strafprozess nicht als blosses unkritisches Sprachrohr ihrer Mandantschaft. Insbesondere liegt es in ihrem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (Urteile 7B_515/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4.2; 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.3.2; 7B_304/2023 vom 6. Mai 2023 E. 2.1; 1B_450/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.2; 1B_479/2022 vom 21. März 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares beziehungsweise offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben von wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; Urteile 7B_515/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4.2; 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.3.3; 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_227/2024 vom 22. Mai 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer beantragte am 3. November 2025 und damit kurz vor der Berufungsverhandlung vom 6. November 2025, dass die amtliche Verteidigung ausgewechselt werde. Zur Begründung brachte er vor, das Vertrauensverhältnis mit dem amtlichen Verteidiger sei gestört. Der amtliche Verteidiger bestätigte dies in einem Begleitschreiben. Weitere konkrete Anhaltspunkte für ein gestörtes Vertrauensverhältnis konnte die Vorinstanz den Eingaben nicht entnehmen. An der Berufungsverhandlung hielt der amtliche Verteidiger an seinem Antrag auf Entlassung aus dem amtlichen Mandat fest. Auf Nachfrage erklärte er, das Vertrauensverhältnis sei nach seiner Auffassung schwer gestört. Gleichzeitig bestätigte der amtliche Verteidiger, dass er den Beschwerdeführer nach bestem Wissen und Gewissen wirksam verteidigen könne. Die Vorinstanz lehnte es ab, den amtlichen Verteidiger aus dem amtlichen Mandat zu entlassen.

E. 2.3 Die dagegen gerichtete Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

E. 2.3.1 Auch vor Bundesgericht legt er nicht dar, weshalb das Vertrauensverhältnis zum damaligen amtlichen Verteidiger gestört gewesen sein soll. Er schreibt bloss, welcher Art die Störung gewesen sei, liessen "die Plädoyernotizen des amtlichen Verteidigers und sein Prozessverhalten anlässlich der Berufungsverhandlung erahnen". Dass dies nicht ausreicht, um wenige Tage vor der Berufungsverhandlung einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu erzwingen, liegt auf der Hand.

E. 2.3.2 Aus der Weigerung, mit der Verteidigung sachgerecht zu kooperieren, ergibt sich kein grundrechtlicher oder bundesgesetzlicher Anspruch der beschuldigten Person auf Auswechslung der amtlichen Verteidigung (vgl. BGE 126 I 26 E. 4b/aa; Urteil 1B_398/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.3). Dies betont die Vorinstanz zu Recht. Insbesondere bei umfangreichen oder komplexen Straffällen und nach bereits länger andauerndem Mandat wird der Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Blick auf das Beschleunigungsgebot nur mit Zurückhaltung bewilligt (Viktor Lieber, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 19a zu Art. 134 StPO; vgl. auch Harari/Jakob/Santamaria, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 15a zu Art. 134 StPO : "D'après la jurisprudence, le changement de défenseur d'office ne doit être ordonné qu'avec retenue pour les affaires complexes ou volumineuses et après un long exercice du mandat, afin de ne pas violer le principe de célérité.").

E. 2.3.3 Die Vorinstanz verweist zutreffend auf Art. 152 Abs. 1 StPO, wonach die Strafbehörden die Persönlichkeitsrechte des Opfers auf allen Stufen des Verfahrens zu wahren haben. Sie hält richtigerweise fest, dass auch und gerade im vorliegenden Fall konkrete und nachvollziehbare Gründe für einen Verteidigerwechsel vorliegen müssen. Im Lichte des Beschleunigungsgebots sei es erforderlich, das bereits mehr als drei Jahre dauernde Verfahren zum Abschluss zu bringen. Die Privatklägerin sei vorgeladen und damit mit dem Verfahren konfrontiert worden. Sie habe einen Anspruch darauf, dass die Angelegenheit abgeschlossen werde. Es stehe zu befürchten, dass ein weiteres Hin und Her mit Verschiebungen und neuen Terminen das Opfer weiter belasten würde. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Im Gegenteil war die Vorinstanz gehalten, die gesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechte des Opfers zu berücksichtigen, zumal weder der Beschwerdeführer noch der amtliche Verteidiger konkrete Anhaltspunkte vorbrachten, die einen Verteidigerwechsel nahelegen. Wie die Vorinstanz schlüssig erwägt, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, zumindest Anhaltspunkte zu liefern, weshalb das Vertrauensverhältnis gestört sein soll. Denn im Gegensatz zum amtlichen Verteidiger unterstehe er keinem Berufsgeheimnis. Da solche Anhaltspunkte nicht geltend gemacht wurden, nahm die Vorinstanz zu Recht an, dass mit dem kurzfristigen Antrag wenige Tage vor der Berufungsverhandlung nur eine Verfahrensverzögerung angestrebt worden sein könnte.

E. 2.3.4 Zusätzlich prüft die Vorinstanz sorgfältig, ob während des Berufungsverfahrens eine wirksame Verteidigung des Beschwerdeführers sichergestellt war. Dies bejaht sie zu Recht. Es wurde bereits erwähnt, dass als schwere Pflichtverletzung nur sachlich nicht vertretbares beziehungsweise offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht fällt, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten besteht im vorliegenden Fall augenscheinlich nicht. Im Gegenteil legt die Vorinstanz dar, dass keine Verfehlungen des amtlichen Verteidigers erkennbar sind. Dieser habe die Fristen und Termine eingehalten und keine Formvorschriften verletzt. Auch inhaltlich gebe es keine greifbaren Anhaltspunkte, dass in objektiver Hinsicht die Verteidigung nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Der amtliche Verteidiger habe an den Einvernahmen Ergänzungsfragen gestellt, zu prozessualen Anträgen Stellung genommen und für den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren zahlreiche Beweisanträge und ein Dispensationsgesuch eingereicht. Er habe zudem versucht, mit Unterlagen ein Alibi für den Beschwerdeführer zumindest glaubhaft zu machen. Der amtliche Verteidiger habe vor Erstinstanz und im Berufungsverfahren fachlich kompetent plädiert, indem er sich mit den Einvernahmeprotokollen auseinandergesetzt, auf Widersprüche hingewiesen, die staatliche Verfahrensführung gerügt und sich mit den von der Erstinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheiden auseinandergesetzt habe. Auch seine Honorarnote lasse darauf schliessen, dass er auf sämtlichen Verfahrensstufen einen vergleichsweise hohen Aufwand betrieben und den Fall keineswegs pflichtwidrig vernachlässigt habe. Entsprechend gab der amtliche Verteidiger die gewissenhafte Erklärung ab, dass er trotz der Störung des Vertrauensverhältnisses, welches drei Tage vor der Berufungsverhandlung aufgetreten sein soll, den Beschwerdeführer nach bestem Wissen und Gewissen vertreten könne. Was der Beschwerdeführer gegen diese überzeugenden Erwägungen vorbringt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik, worauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 2.4 Nach dem Gesagten wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen nicht verletzt. Die Vorinstanz wies seinen Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung zu Recht ab.

E. 3 Sodann macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 381 Abs. 1 StPO, Art. 409 StPO und Art. 5 Abs. 3 BV geltend.

E. 3.1 Im Einzelnen bringt er vor, die Staatsanwaltschaft habe in der Anklage zuerst eine Freiheitstrafe von 24 Monaten beantragt und dann an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine solche von 36 Monaten. Der Beschwerdeführer habe sich von der Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dispensieren lassen. Deshalb habe er keine Möglichkeit gehabt, sich zur Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu äussern. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht eintreten dürfen, weil diese das Verschlechterungsverbot habe umgehen wollen. Denn nach der erstinstanzlichen Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten habe die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren an der Freiheitsstrafe von 36 Monaten festgehalten. Diese liege nur marginal höher als die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von

34 Monaten. Deshalb habe kein rechtlich geschütztes Interesse der Staatsanwaltschaft bestanden, auf der beantragten Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu beharren.

E. 3.2 Die Rüge ist unbegründet.

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO). Dies trifft nicht zu. Im Gegenteil erscheint seine Rüge treuwidrig. Er beklagt sich nämlich darüber, dass er sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht persönlich zur Freiheitsstrafe von 36 Monaten äussern konnte, nachdem er sich dispensieren liess. Dabei übergeht er, dass er dies ohne Weiteres im Berufungsverfahren hätte nachholen können. Er wurde rechtsgültig vorgeladen, doch liess er sich auch von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensieren. Die Vorinstanz entsprach seinem Dispensationsgesuch, nachdem sie sorgfältig geprüft hatte, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. In diesem Zusammenhang betonte sie, dass nur der Beschwerdeführer, nicht aber seine amtliche Verteidigung dispensiert werde.

E. 3.2.2 Abwegig ist schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht hätte eintreten dürfen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung mit Blick auf die Sanktion und die Dauer der Landesverweisung. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass das Verschlechterungsverbot insoweit nicht greift. Es liegt auf der Hand, dass der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden kann, wenn sie im Berufungsverfahren an ihren Anträgen einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Landesverweisung von zehn Jahren festhielt. Es kann keine Rede davon sein, dass die Staatsanwaltschaft daran kein rechtlich geschütztes Interesse hatte. Die Vorinstanz durfte und musste auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft eintreten.

E. 3.3 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 381 Abs. 1 StPO, Art. 409 StPO oder Art. 5 Abs. 3 BV vor.

E. 4 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin wurde im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen. Ihr erwuchs somit kein entschädigungspflichtiger Aufwand, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_95/2026

Urteil vom 6. Juli 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichter Guidon,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic Marini, penalisti,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,

Leitende Oberstaatsanwältin,

An der Aa 4, 6300 Zug,

2. B.________,

vertreten durch Frau Dr. Irène Schilter,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Strafabteilung, vom 16. Dezember 2025 (S1 2025 13).

Sachverhalt:

A.

A.________ wird vorgeworfen, er habe vom Spätsommer 2020 bis Dezember 2021 mit seiner damals 13- bis 14-jährigen Halbschwester B.________ mehrfach sexuelle Handlungen vorgenommen. Es soll zu mehrfachen Küssen, mehrfachen Berührungen von Geschlechtsorganen über und unter der Kleidung, manueller und oraler Befriedigung des damals 24- bis 25-jährigen A.________ sowie analer Penetration von B.________ gekommen sein.

B.

Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte A.________ am 10. April 2025 wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, wovon 22 Monate bedingt ausgesprochen wurden, und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Das Strafgericht sprach eine Landesverweisung von acht Jahren aus und ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB an. Zudem verpflichtete es A.________ zu einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 2. Mai 2021 an B.________.

C.

Dagegen ging A.________ beim Obergericht des Kantons Zug in Berufung, worauf die Staatsanwaltschaft und B.________ Anschlussberufung erklärten. Mit Urteil vom 16. Dezember 2025 wies das Obergericht die Berufung von A.________ ab, während es die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft guthiess und der Anschlussberufung von B.________ teilweise folgte. Es bestätigte den Schuldspruch wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 36 Monate, wovon es 24 Monate bedingt ausfällte. Zudem bestätigte es die bedingte Geldstrafe von

180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und das lebenslängliche Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB . Die Dauer der Landesverweisung erhöhte es auf zehn Jahre und die Genugtuung auf

Fr. 16'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 2. Mai 2021. Im Mehrbetrag wies es die Zivilklage ab.

D.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

E.

Mit Verfügung vom 18. März 2026 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung von A.________ ab.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3;

137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.6, 205 E. 2.6, 356 E. 2.1, 147 IV 73 E. 4.1.2). Dem Grundsa tz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

2.

Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen sein Recht auf gehörige Verteidigung und macht eine Verletzung von Art. 134 Abs. 2 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. c EMRK geltend.

2.1.

2.1.1. Wird die beschuldigte Person amtlich verteidigt, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (Art. 134 Abs. 2 StPO). Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige amtliche Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist und auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Um ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis oder eine aus anderen Gründen unwirksame Verteidigung zu begründen, reicht das Empfinden der beschuldigten Person für sich allein nicht aus. Diese muss eine solche Störung vielmehr mit konkreten Hinweisen belegen und objektivieren (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteile 7B_515/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4.1; 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.3.1; 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_468/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2; je mit Hinweisen).

2.1.2. Nach der in Art. 128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen der beschuldigten Person in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der beschuldigten Person sachgerecht und kritisch abwägen. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4; Urteile 7B_515/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4.2; 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.3.2; 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_227/2024 vom 22. Mai 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Wahl der Verteidigungsstrategie ist in den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandats grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung (Urteile 7B_515/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4.2; 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.3.2; 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_468/2024 vom 15. Januar 2025 E. 4.2; 7B_304/2023 vom 6. Mai 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zwar hat diese die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren. Indessen agiert die amtliche Verteidigung im Strafprozess nicht als blosses unkritisches Sprachrohr ihrer Mandantschaft. Insbesondere liegt es in ihrem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (Urteile 7B_515/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4.2; 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.3.2; 7B_304/2023 vom 6. Mai 2023 E. 2.1; 1B_450/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.2; 1B_479/2022 vom 21. März 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares beziehungsweise offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben von wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; Urteile 7B_515/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4.2; 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.3.3; 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; 6B_227/2024 vom 22. Mai 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer beantragte am 3. November 2025 und damit kurz vor der Berufungsverhandlung vom 6. November 2025, dass die amtliche Verteidigung ausgewechselt werde. Zur Begründung brachte er vor, das Vertrauensverhältnis mit dem amtlichen Verteidiger sei gestört. Der amtliche Verteidiger bestätigte dies in einem Begleitschreiben. Weitere konkrete Anhaltspunkte für ein gestörtes Vertrauensverhältnis konnte die Vorinstanz den Eingaben nicht entnehmen. An der Berufungsverhandlung hielt der amtliche Verteidiger an seinem Antrag auf Entlassung aus dem amtlichen Mandat fest. Auf Nachfrage erklärte er, das Vertrauensverhältnis sei nach seiner Auffassung schwer gestört. Gleichzeitig bestätigte der amtliche Verteidiger, dass er den Beschwerdeführer nach bestem Wissen und Gewissen wirksam verteidigen könne. Die Vorinstanz lehnte es ab, den amtlichen Verteidiger aus dem amtlichen Mandat zu entlassen.

2.3. Die dagegen gerichtete Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

2.3.1. Auch vor Bundesgericht legt er nicht dar, weshalb das Vertrauensverhältnis zum damaligen amtlichen Verteidiger gestört gewesen sein soll. Er schreibt bloss, welcher Art die Störung gewesen sei, liessen "die Plädoyernotizen des amtlichen Verteidigers und sein Prozessverhalten anlässlich der Berufungsverhandlung erahnen". Dass dies nicht ausreicht, um wenige Tage vor der Berufungsverhandlung einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu erzwingen, liegt auf der Hand.

2.3.2. Aus der Weigerung, mit der Verteidigung sachgerecht zu kooperieren, ergibt sich kein grundrechtlicher oder bundesgesetzlicher Anspruch der beschuldigten Person auf Auswechslung der amtlichen Verteidigung (vgl. BGE 126 I 26 E. 4b/aa; Urteil 1B_398/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.3). Dies betont die Vorinstanz zu Recht. Insbesondere bei umfangreichen oder komplexen Straffällen und nach bereits länger andauerndem Mandat wird der Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Blick auf das Beschleunigungsgebot nur mit Zurückhaltung bewilligt (Viktor Lieber, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 19a zu Art. 134 StPO; vgl. auch Harari/Jakob/Santamaria, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 15a zu Art. 134 StPO : "D'après la jurisprudence, le changement de défenseur d'office ne doit être ordonné qu'avec retenue pour les affaires complexes ou volumineuses et après un long exercice du mandat, afin de ne pas violer le principe de célérité.").

2.3.3. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf Art. 152 Abs. 1 StPO, wonach die Strafbehörden die Persönlichkeitsrechte des Opfers auf allen Stufen des Verfahrens zu wahren haben. Sie hält richtigerweise fest, dass auch und gerade im vorliegenden Fall konkrete und nachvollziehbare Gründe für einen Verteidigerwechsel vorliegen müssen. Im Lichte des Beschleunigungsgebots sei es erforderlich, das bereits mehr als drei Jahre dauernde Verfahren zum Abschluss zu bringen. Die Privatklägerin sei vorgeladen und damit mit dem Verfahren konfrontiert worden. Sie habe einen Anspruch darauf, dass die Angelegenheit abgeschlossen werde. Es stehe zu befürchten, dass ein weiteres Hin und Her mit Verschiebungen und neuen Terminen das Opfer weiter belasten würde. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Im Gegenteil war die Vorinstanz gehalten, die gesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechte des Opfers zu berücksichtigen, zumal weder der Beschwerdeführer noch der amtliche Verteidiger konkrete Anhaltspunkte vorbrachten, die einen Verteidigerwechsel nahelegen. Wie die Vorinstanz schlüssig erwägt, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, zumindest Anhaltspunkte zu liefern, weshalb das Vertrauensverhältnis gestört sein soll. Denn im Gegensatz zum amtlichen Verteidiger unterstehe er keinem Berufsgeheimnis. Da solche Anhaltspunkte nicht geltend gemacht wurden, nahm die Vorinstanz zu Recht an, dass mit dem kurzfristigen Antrag wenige Tage vor der Berufungsverhandlung nur eine Verfahrensverzögerung angestrebt worden sein könnte.

2.3.4. Zusätzlich prüft die Vorinstanz sorgfältig, ob während des Berufungsverfahrens eine wirksame Verteidigung des Beschwerdeführers sichergestellt war. Dies bejaht sie zu Recht. Es wurde bereits erwähnt, dass als schwere Pflichtverletzung nur sachlich nicht vertretbares beziehungsweise offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht fällt, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten besteht im vorliegenden Fall augenscheinlich nicht. Im Gegenteil legt die Vorinstanz dar, dass keine Verfehlungen des amtlichen Verteidigers erkennbar sind. Dieser habe die Fristen und Termine eingehalten und keine Formvorschriften verletzt. Auch inhaltlich gebe es keine greifbaren Anhaltspunkte, dass in objektiver Hinsicht die Verteidigung nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Der amtliche Verteidiger habe an den Einvernahmen Ergänzungsfragen gestellt, zu prozessualen Anträgen Stellung genommen und für den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren zahlreiche Beweisanträge und ein Dispensationsgesuch eingereicht. Er habe zudem versucht, mit Unterlagen ein Alibi für den Beschwerdeführer zumindest glaubhaft zu machen. Der amtliche Verteidiger habe vor Erstinstanz und im Berufungsverfahren fachlich kompetent plädiert, indem er sich mit den Einvernahmeprotokollen auseinandergesetzt, auf Widersprüche hingewiesen, die staatliche Verfahrensführung gerügt und sich mit den von der Erstinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheiden auseinandergesetzt habe. Auch seine Honorarnote lasse darauf schliessen, dass er auf sämtlichen Verfahrensstufen einen vergleichsweise hohen Aufwand betrieben und den Fall keineswegs pflichtwidrig vernachlässigt habe. Entsprechend gab der amtliche Verteidiger die gewissenhafte Erklärung ab, dass er trotz der Störung des Vertrauensverhältnisses, welches drei Tage vor der Berufungsverhandlung aufgetreten sein soll, den Beschwerdeführer nach bestem Wissen und Gewissen vertreten könne. Was der Beschwerdeführer gegen diese überzeugenden Erwägungen vorbringt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik, worauf nicht weiter einzugehen ist.

2.4. Nach dem Gesagten wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen nicht verletzt. Die Vorinstanz wies seinen Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung zu Recht ab.

3.

Sodann macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 381 Abs. 1 StPO, Art. 409 StPO und Art. 5 Abs. 3 BV geltend.

3.1. Im Einzelnen bringt er vor, die Staatsanwaltschaft habe in der Anklage zuerst eine Freiheitstrafe von 24 Monaten beantragt und dann an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine solche von 36 Monaten. Der Beschwerdeführer habe sich von der Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dispensieren lassen. Deshalb habe er keine Möglichkeit gehabt, sich zur Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu äussern. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht eintreten dürfen, weil diese das Verschlechterungsverbot habe umgehen wollen. Denn nach der erstinstanzlichen Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten habe die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren an der Freiheitsstrafe von 36 Monaten festgehalten. Diese liege nur marginal höher als die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von

34 Monaten. Deshalb habe kein rechtlich geschütztes Interesse der Staatsanwaltschaft bestanden, auf der beantragten Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu beharren.

3.2. Die Rüge ist unbegründet.

3.2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO). Dies trifft nicht zu. Im Gegenteil erscheint seine Rüge treuwidrig. Er beklagt sich nämlich darüber, dass er sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht persönlich zur Freiheitsstrafe von 36 Monaten äussern konnte, nachdem er sich dispensieren liess. Dabei übergeht er, dass er dies ohne Weiteres im Berufungsverfahren hätte nachholen können. Er wurde rechtsgültig vorgeladen, doch liess er sich auch von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensieren. Die Vorinstanz entsprach seinem Dispensationsgesuch, nachdem sie sorgfältig geprüft hatte, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. In diesem Zusammenhang betonte sie, dass nur der Beschwerdeführer, nicht aber seine amtliche Verteidigung dispensiert werde.

3.2.2. Abwegig ist schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht hätte eintreten dürfen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung mit Blick auf die Sanktion und die Dauer der Landesverweisung. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass das Verschlechterungsverbot insoweit nicht greift. Es liegt auf der Hand, dass der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden kann, wenn sie im Berufungsverfahren an ihren Anträgen einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Landesverweisung von zehn Jahren festhielt. Es kann keine Rede davon sein, dass die Staatsanwaltschaft daran kein rechtlich geschütztes Interesse hatte. Die Vorinstanz durfte und musste auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft eintreten.

3.3. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 381 Abs. 1 StPO, Art. 409 StPO oder Art. 5 Abs. 3 BV vor.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin wurde im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen. Ihr erwuchs somit kein entschädigungspflichtiger Aufwand, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Der Gerichtsschreiber: Leemann