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6B_959/2025

Übertretung der Verkehrsvorschriften, Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2026-01-09 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2025 trat der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, auf eine Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2025 nicht ein, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht rechtzeitig angemeldet hatte. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Frage der Fristwahrung bzw. der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung im kantonalen Verfahren prüfen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Seine Ausführungen betreffen ausschliesslich die materielle Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand ist und womit sich das Bundesgericht folglich nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist damit mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_959/2025

Urteil vom 9. Januar 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Übertretung der Verkehrsvorschriften, Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. November 2025 (SU250043-O/U/cwo).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2025 trat der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, auf eine Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2025 nicht ein, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht rechtzeitig angemeldet hatte. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Frage der Fristwahrung bzw. der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung im kantonalen Verfahren prüfen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Seine Ausführungen betreffen ausschliesslich die materielle Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand ist und womit sich das Bundesgericht folglich nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist damit mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger