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6B_959/2014

Einstellungsverfügung, Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung,

Bundesgericht · 2014-12-02 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Den Beschwerdeführern wurden mit Verfügungen vom 3. und 22. Oktober 2014 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 20. November 2014 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von je Fr. 1'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Kostenvorschüsse gingen auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_959/2014

Urteil vom 2. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________,

2.Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung, Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 11. September 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Den Beschwerdeführern wurden mit Verfügungen vom 3. und 22. Oktober 2014 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 20. November 2014 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von je Fr. 1'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Kostenvorschüsse gingen auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn