opencaselaw.ch

6B 958/2013

Bundesgericht · 2013-10-21 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Schadenersatz | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach dem Beschwerdeführer am 22. August 2013 im Zusammenhang mit einer eingestellten Strafuntersuchung einen Schadenersatz in Höhe von Fr. 7'335.65 zu. Im Übrigen wurde die Beschwerde bzw. das Schadenersatzbegehren abgewiesen. Der Beschwerdeführer hält vor Bundesgericht vollumfänglich an der Schadenersatzforderung fest. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Eingabe nicht, da sie sich auf Vorwürfe gegen den Staatsanwalt und eine Darstellung der Angelegenheit aus Sicht des Beschwerdeführers beschränkt. Dieser behauptet z.B., es seien diverse Gutachten beiseite geschafft worden, sagt aber nicht, welche und was für einen Zusammenhang sie mit dem vorinstanzlichen Urteil haben. Derart unsubstanziierte Vorbringen reichen als Begründung einer Beschwerde nicht aus. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 21.10.2013 6B 958/2013 (6B_958/2013) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 21.10.2013 6B 958/2013 (6B_958/2013) Tribunale federale Corte di diritto penale 21.10.2013 6B 958/2013 (6B_958/2013)

Schadenersatz | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_958/2013 Urteil vom 21. Oktober 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Schadenersatz, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. August 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach dem Beschwerdeführer am 22. August 2013 im Zusammenhang mit einer eingestellten Strafuntersuchung einen Schadenersatz in Höhe von Fr. 7'335.65 zu. Im Übrigen wurde die Beschwerde bzw. das Schadenersatzbegehren abgewiesen. Der Beschwerdeführer hält vor Bundesgericht vollumfänglich an der Schadenersatzforderung fest. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Eingabe nicht, da sie sich auf Vorwürfe gegen den Staatsanwalt und eine Darstellung der Angelegenheit aus Sicht des Beschwerdeführers beschränkt. Dieser behauptet z.B., es seien diverse Gutachten beiseite geschafft worden, sagt aber nicht, welche und was für einen Zusammenhang sie mit dem vorinstanzlichen Urteil haben. Derart unsubstanziierte Vorbringen reichen als Begründung einer Beschwerde nicht aus. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. Oktober 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn