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6B_956/2009

Veruntreuung, Urkundenfälschung,

Bundesgericht · 2010-03-04 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Da die Beschwerdeführerin es unterlassen hatte, der Beschwerde den angefochtenen Entscheid beizulegen, wurde sie in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 15. Februar 2010 aufgefordert, den Mangel bis zum 25. Februar 2010 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Sie hätte indessen ab Einreichung der Beschwerde sicherstellen müssen, dass ihr oder einem Stellvertreter gerichtliche Sendungen zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3, 119 V 89 E. 4b/aa, 116 Ia 90 E. 2a, 115 Ia 12 E. 3a). Folglich gilt die nicht abgeholte Sendung als zugestellt. Innert Frist hat sich die Beschwerdeführerin nicht mehr gemeldet. Androhungsgemäss ist somit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_956/2009

Urteil vom 4. März 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Veruntreuung, Urkundenfälschung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 11. September 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Da die Beschwerdeführerin es unterlassen hatte, der Beschwerde den angefochtenen Entscheid beizulegen, wurde sie in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 15. Februar 2010 aufgefordert, den Mangel bis zum 25. Februar 2010 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Sie hätte indessen ab Einreichung der Beschwerde sicherstellen müssen, dass ihr oder einem Stellvertreter gerichtliche Sendungen zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3, 119 V 89 E. 4b/aa, 116 Ia 90 E. 2a, 115 Ia 12 E. 3a). Folglich gilt die nicht abgeholte Sendung als zugestellt. Innert Frist hat sich die Beschwerdeführerin nicht mehr gemeldet. Androhungsgemäss ist somit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill